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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Sind die „Schwurgerichtsgebühren“ entstanden?

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Am Freitag hatte ich die aus der Strafverteidiger-Gruppe bei Facebook stammende Frage: Ich habe da mal eine Frage: Sind die „Schwurgerichtsgebühren“ entstanden?, eingestellt.

Dazu hatte es einige Nachfragen gegeben:

„Ich: Ich verstehe jetzt nicht, worum es geht. Über die Gebühren an sich oder um den Zuschlag.

Fragesteller: Es geht um die Gebühren, Verfahrensgebühr und Terminsgebühren….ich hatte die „normalen“ Verteidigergebühren in der Tatsacheninstanz abgerechnet.

Ich: Und was war der Vorwurf? War die Jugendkammer als „Schwurgericht“ tätig oder als allgemeine Strafkammer?

Fragesteller: 3. Große Jugendkammer im Sicherungsverfahren. ·Auch große Jugendkammer im Tatsachenverfahren…Vorwurf Sex. Missbrauch u.a.“

Dann meine Antwort:

„Dann hat der Rechtspfleger Recht. Die „Schwurgerichtsgebühren“ der Nr. 4118 ff. RVG können nach Vprbem. 4.1 VV RVG Abs. 1 zwar auch im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung entstehen. Sie entsteht nach Nr. 4118 VV RVG für Verfahren bei der Jugendkammer aber nur, „soweit diese in Verfahren entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichte gehören“. Und das ist eben bei einem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs nicht der Fall.“

Ich habe da mal eine Frage: Sind die „Schwurgerichtsgebühren“ entstanden?

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Und dann zum Tagesschlus am Freitag – wie gewohnt – die Gebührenfrage:

Staatsanwaltschaft stellt Antrag auf Anordnung der Sicherungsverwahrung, Diese war im Ursprungs-Urteil vorbehalten worden. Sache wird beim Landgericht, 3. große Jugendkammer, verhandelt.

Nach einigen Sitzungstagen folgt das Urteil: Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung wird abgesehen.

Ich rechne meine Pflichtverteidiger Gebühren, insbesondere die Terminsgebühren, nach Nr. 4121 VV RVG ab, mit Haftzuschlag. ll.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich als Terminsvertreter auf Anreise- und Hotelkosten

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich als Terminsvertreter auf Anreise- und Hotelkosten, eingestellt

Ich hatte dann nachgefragt, ob eine Beiordnung erfolgt ist. Das hatte der Fragesteller bejaht. Und dann hatte es folgende Antwort gegeben:

„Wenn Sie doch beigeordnet sind, ergibt sich das doch aus § 1 Abs. 1 RVG („Vergütung = Gebühren und Auslagen“) in Verbindung mit den §§ 45 ff. RVG. Da muss doch nichts mehr gesondert beantragt werden.

Was Sie meinen, ist ggf. § 46 Abs. 2 RVG. Den Antrag können Sie (noch) stellen, wenn es nicht ggf. zu spät ist: Die Hotelübernachtung muss (!) m.E. nicht genehmigt werden. Wenn das Gericht es auf Antrag tut, schön, dass ist der Kostenbeamte daran gebunden. Es gilt aber der Grundsatz: Wenn Anreise ab 06.00 Uhr morgens reicht, müssen Sie i.d.R. zu Hause schlafen. Rechtsprechung dazu auf meiner HP.“

Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich als Terminsvertreter Anreise- und Hotelkosten?

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Und dann noch das RVG-Rätsel, und zwar heute mit folgender Frage:

„Terminsvertretung, Erhalte ich auch die Kosten für Anreise und Hotelunterbringung? Oder muss ich das extra beantragen im Termin? Bin gerade im Termin. Es eilt!“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ich fahre vom Wohnort zum Gericht, wie rechne ich ab?

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Und am vergangenen Freitag war gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Ich fahre vom Wohnort zum Gericht, wie rechne ich ab?

Dazu hatte ich geantwortet:

Es gibt 2 BvR 813/99, ist aber schon etwas älter. Sie finden auch einige Entscheidungen bei Burhoff/Volpert, Teil A Rdn. 258. Schauen Sie bitte auch noch einmal in den Kommentar bei Vorbem. 7 Rn 39 ff. Danach ist auf den Ort der tatsächlichen Abreise abzustellen (so wohl auch OLG Düsseldorf AGS 2021, 167).