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Ich habe da mal eine Frage: Wie wird eine Vernehmung im Hinblick auf eine EEA abgerechnet?

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Und dann die Gebührenfrage zu Nikolaus. Nein, es geht nicht um die Verteidigung des Nikolaus wegen zu schnellem Fahren und die Frage, wo man ggf. abrechnet 🙂 , sondern um folgendes Problem:

„Guten Abend zusammen.

Ich habe zum ersten Mal heute eine Anhörung vor dem Amtsgericht erlebt, in der ich dem in Haft befindlichen Mandanten als Pflichtverteidiger (140 I Ziff. 5 StPO) beigeordnet wurde.
Bis dahin hatte ich noch keine Aktenkenntnis, bin hingefahren und dort erfahren, dass er sich um die EUROPÄISCHE ERMITTLUNGSANORDNUNG (EEA), der tschechischen Strafverfolgungsbehörden gehandelt.

Wir haben zur Sache verhandelt, ich habe eine Erklärung für den Mandanten abgegeben, dass er sich ohne Aktenkenntnis zur Sache und zu dem Fragenkatalog nicht einlassen wird.
Wie rechnet man sowas ab?“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Zählt das „Selbstlesen“ bei der Hauptverhandlungsdauer?

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Und dann noch die Rätsel-Lösung zu Ich habe da mal eine Frage: Zählt das „Selbstlesen“ bei der Hauptverhandlungsdauer?. Das hatte ich am vergangenen Freitag gefragt.

Hier dann meine Lösung:

„Das ist kein Fall der Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV RVG. Wie soll das gehen? Das ist überhaupt nicht kontrollierbar.

Man muss die aufgewendete Zeit ggf. über eine Pauscsvergütung nach § 51 RVG abrechnen bzw. versuchen abzurechnen.

Dazu gibt es Rechtsprechung, u.a. des KG. Steht im RVG-Kommentar.“

Und die erwähnte KG-Entscheidung ist: KG, Beschl. v. 07.05.2012 – 1 Ws 31/12. Dazu geäußert haben sich auch: OLG Celle, Beschl. v. 10.12.2021 – 5 AR (P) 7/20, AGS 2022, 172 = StraFo 2022, 127 = JurBüro 2022, 131 und OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.11.2017 – 2 AR 40/17.

 

Ich habe da mal eine Frage: Zählt das „Selbstlesen“ bei der Hauptverhandlungsdauer?

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Und dann – nach so viel Pauschgebühr 🙂 – noch die Gebührenfrage, und zwar:

„In der RVG Bibel habe ich nichts gefunden, vielleicht hatte das aber schon mal jemand:

Gem. Vorbemerkung 4.1 Abs. 3 Satz 2 VV RVG sind Unterbrechungen von mehr als einer Stunde von der Terminsdauer abzuziehen. Die mögliche Nutzbarkeit oder nicht der länger als 1 Stunde dauernden Unterbrechung soll nach der Änderung des Gesetzes grds. keine Rolle mehr spielen.

Wie ist es aber, wenn das Gericht die HV zur Durchführung eines Selbstleseverfahrens unterbricht? Klar, keine Hauptverhandlung, aber irgendwie ein „Surrogat“, wenn ich das Zeug lese, damit es in der Hauptverhandlung nicht verlesen werden muss.

Ich fürchte aber, der Wortlaut des Gesetzes sticht…“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist auch die Nr. 4142 VV RVG angefallen?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Ist auch die Nr. 4142 VV RVG angefallen?

Darauf hatte ich wie folgt geantwortet:

„Die Nr. 4143 VV RVG setzt jein förmliches Adhäsionsverfahren voraus. Ggf. kann es Probleme mit der Beiordnung geben. Aber BGH hat die ja wohl nicht mehr. Steht alles im RVG-Kommentar.

Wenn Sie zur Einziehung beraten haben, sollte die Nr. 4142 VV RVG angefallen sein. Siehe auch dazu der Kommentar.“

Ja, steht in der Tat alles in unserem RVG-Kommentar, den man <<Werbemodus an>> hier bestellen kann <<Werbemodus aus>>. Der ist zwar bereits 2021 erschienen, aber immer noch aktuell, denn viel hat sich seitdem im RVG nicht getan. Und es wird sich m.E. auf absehbare Zeit nicht viel tun. das KostRÄndG 2025 ist durch das Scheitern der Ampel „Schnee von gestern“. Und eine neue Regierung wird sicherlich in der ersten Zeit nicht gerade die Anwaltsgebühren erhöhen. Ist ein unschöner Zustand, aber leider nicht zu ändern.

 

Ich habe da mal eine Frage: Ist auch die Nr. 4142 VV RVG angefallen?

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Und dann zum Tagesschluss das „Gebührenrätsel“ am Freitag, und zwar heute wie folgt:

„Mein Mandant erbringt im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs 20.000 € . Wegen des vollständigen Ausgleichs des materiellen Schadens in Höhe von ca. 13.000 € unterbleibt eine Einziehung.

Ich würde gerne forsch 4143 VV RVG ( TOA, ein Adhäsionsverfahren gab es nicht) UND 4142 VV RVG geltend machen. Habe ich Recht ?

Anwaltliche Mitwirkung ist problemlos zu bejahen.“