Es ist ja schon in einigen anderen Blogs über das AG Hannover, Urt. v. 27.05.2014 – 438 C 1632/14 – berichtet worden. Bei uns läuft es erst heute – im „Kessel Buntes“ – dafür aber mit Volltext :-). Nun ja, so ganz viel Neues enthält das Urteil nicht.
Zum Sachverhalt: Der Kläger ist Halter eines Pkw Jaguar, ,mit dem seine Ehefrau in ein Parkhaus fuhr. Sie fuhr dort rückwärts in einen Einstellplatz ein. Auf der Rückseite war dieser Parkplatz begrenzt durch einen quer verlaufenden Lüftungsschacht. Die Unterkante des Luftschachts war mit einer rot-weißen Banderole beklebt. Von dem Lüftungsschacht steht eine etwa 5 cm breite Metallschiene ab. Diese befindet sich etwa auf der Mitte des Parkplatzes. Diese Metallschiene ist nicht mit rot-weißem Klebeband ummantelt. Beim Rückwärtseinparken übersah die Ehefrau des Klägers diese Metallnase und stieß mit der oberen Kofferraumkante gegen das Metallteil. Der Kläger machte seinen Schaden bei dem Parkhaus geltend und hat behauptet, das Hindernis sei weder in der Rückfahrkamera noch beim Rückwärtsfahren zu sehen gewesen.. Das AG hat die Klage abgewiesen und begründet das wie folgt:
Insbesondere steht dem Kläger kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zu. Die Verkehrssicherungspflicht verletzt, wer eine von ihm geschaffene oder unterhaltene Gefahrenquelle nicht mit den notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen soweit absichert, als dadurch Schäden anderer verhindert werden. Eine solche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist der Beklagten nicht vorzuwerfen. Die in Rede stehende Gefahrenquelle ist vorliegend der mit Metallstreben aufgehängte Lüftungsschacht, der eine rückwärtige Begrenzung des Parkplatzes darstellt. Diese Gefahrenquelle hat die Beklagte gesichert, indem sie die Höhe der Unterkante mit rot-weißem Klebeband hervorgehoben hat. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht darin, dass der etwa 5 cm hervorkragende Metallträger nicht extra mit derartigem Klebeband versehen ist. Denn die Metallschiene steht nicht so weit hervor, als dass hierin eine eigenständige isolierte Gefahrenquelle zu sehen wäre. Die rot-weiße Hinweisbanderole am Lüftungsschacht war insoweit ausreichend, um auch auf die Gefahr durch die Metallstrebe hinzuweisen.
Also: Trotz Rückfahrkamera ist „Rücksicht“ angesagt, wobei m.E. offen bleibt, ob die Ehefrau des Klägers sich nun überhaupt „umgesehen“ hat.