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Ich habe da mal eine Frage: Rücknahme des StA-Rechtsmittels – Verfahrensgebühr beim Verteidiger?

© AllebaziB - Fotolia.com

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Auch im Gebührenrecht gibt es „Dauerbrenner“, also Probleme, die immer wieder auftauchen und deren Lösung in Rechtsprechung und Literatur höchst umstritten ist. Dazu gehört die heute vorgestellte Frage, mit der ich in der letzten Woche zweimal befasst worden bin. Und zwar einmal durch die Frage eine Kollegen und dann durch einen Beschluss, den ein anderer Kollege erstritten und den er mir zur Veröffentlichung übersandt hat. Hier heute zuerst die Frage:

„…bitte gestatten Sie mir, dass ich Sie mal wieder mit einer gebührenrechtlichen Frage behellige.

Die Staatsanwaltschaft legt gegen ein Urteil Revision ein, dies wird mir als Verteidiger mitgeteilt. Danach erhalte ich einen Anruf der Vorsitzenden der Berufungskammer. Die StA würde die Revision zurücknehmen, wenn der Urteilstenor des Berufungsurteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit korrigiert wird. Es sollen vier Worte gestrichen werden, die dort nichts zu suchen haben (dies ist nach den Gründen des Urteils tatsächlich so).

Ich bekomme das im Anschluss schriftlich vom LG zugeschickt und erkläre das Einverständnis mit der Berichtigung. So geschieht es. Die StA nimmt darauf die Revision zurück.

Ist das nun meinerseits schon „das Betreiben des Geschäfts“ in der Revisionsinstanz gewesen?“

Was hinter diesem Problem steckt, geht noch weiter: Es geht nicht nur um die Frage, ob beim Verteidiger die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG entstanden ist, sondern – was viel wichtiger ist: Wird die auch aus der Staatskasse erstattet, nachdem die sTA ihre Revision zurückgenommen hat?

Mehr dazu am Montag. Dann gibt es auch den Beschluss 🙂 .