Poliscan Speed ist und wird wahrscheinlich auch noch eine Zeit lang in der Diskussion bleiben. Die OLG sehen dieses Messverfahren zwar inzwischen wohl übereinstimmend als standardisiertes Verfahren an, allerdings nicht alle AG folgen dem. So hat das AG Aachen im Dezember 2012 im AG Aachen, Urt. v. 10.12.2012 – 444 OWi-606 Js 31/12-93/12 dieser Auffassung die Gefolgschaft versagt (vgl. hier). Jetzt kann ich hinweisen auf das AG Herford, Urt. v. 24.01.2013 – 11 OWi 502 Js 2650/12-982/12-, das ebenfalls zum Freispruch gekommen ist. Allerdings mit einem anderen Ansatz als das AG Aachen. Das AG Herford hat die Frage der: Standardisiert, ja oder nein?, offen gelassen. Es hat sich vielmehr darauf zurück gezogen, dass, unabhängig davon, ob standardisiert oder nicht, sich immer noch die Frage der richterlichen Überzeugungsbildung stellt, und ist dann dazu gekommen, dass das Messverfahren allgemein und seine Anwendung im konkreten Fall so erhebliche Zweifel aufwerfen, dass eine Verurteilung darauf nicht gestützt werden könne.
„Insgesamt gab es somit wegen der Gerichtsverwertbarkeit des Messverfahrens erhebliche Zweifel, außerdem aber auch wegen der Zuordnung des auf dem Messfoto abgebildeten Fahrzeuges zu der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung. Wie bereits das Amtsgericht Aachen in seinem Urteil vom 10.12.2012 zutreffend festgestellt hat, konnte das in dieser Sache durchgeführte Messverfahren deshalb nicht für den Nachweis herangezogen werden, dass der Betroffene an der fraglichen Stelle so schnell fuhr, wie ihm im Bußgeldbescheid vorgeworfen wurde.“
Das ist ein etwas anderer Ansatz als AG Landstuhl und AG Kaiserslautern, die m.E. allein aus der nicht möglichen Überprüfbarkeit bei ESO ES 3.0 zur Unverwertbarkeit gekommen sind.