Und dann noch der BGH, Beschl. v. 15.06.2021 – 6 StR 230/21 –, der einen ein wenig ratlos zurücklässt 🙂 . Da heißt es:
„Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 1. Oktober 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft hat sich als hilfreich erwiesen.“
Also: Das ist eine Verwerfung der Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO. Man fragt sich, warum die Staatsanwaltschaft dann noch ein besonderes Lob bekommen dahin muss, dass sich die „Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft ….. als hilfreich erwiesen“ hat.
Zumindest der Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft wird sich freuen.