Nachdem die erste zivilrechtliche Entscheidung des heutigen Samstags „von ganz oben“ kam (vgl. hier den der BVerfG, Beschl. v. 10.06.2016 –1 BvR 742/16 und dazu Rollstuhlfahrer: Ohne Beckengurt ==> kein Mitverschulden…..) jetzt dann noch eine Entscheidung vom anderen Ende der Instanzenleiter, nämlich das AG Siegen, Urt. v. 25.07.2016 – 14 C 454/16. Es geht um den Umfang des Ersatzanspruchs nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger hatte als Geschädigter von der beklagten Versicherung die Kosten für die Nachbesichtigung seine Fahrzeuges durch einen Sachverständigen verlangt. Nicht viel, aber immerhin 40,00 EUR, die die Versicherung natürlich nicht zahlen wollte. Das AG Siegen sagt: Muss sie zahlen:
Der Ersatzanspruch des Klägers umfasst auch die angefallenen Kosten i.H.v. 40 EUR für eine vom Sachverständigenbüro angefertigte Reparaturbestätigung. Die Kosten sind schon deshalb dem Grunde nach erforderlich im Sinne des §§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB, weil für den Kläger die Gefahr besteht, dass er im Falle eines nochmaligen Unfalles mit der Behauptung konfrontiert werden kann, dass der Vorschaden nicht oder nicht hinreichend repariert worden sei. Gerichtsbekannter Weise wird diese Behauptung von der Versicherungswirtschaft jedenfalls seit Einführung des sogenannten Hinweis- und Informationssystems, mit welchem Unfalldaten teilweise zum Abruf für Versicherungsunternehmen bereitgehalten werden, in Fällen fiktiver Abrechnung eines Vorschadens derart regelmäßig erhoben, dass die Gefährdung bereits als schadensgleich anzusehen ist.“
Nicht viel, aber auch „Kleinvieh macht Mist“.