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Strafzumessung III: Religiös motivierte Körperverletzung, oder: Bewährung?

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Und als dritte Entscheidung stelle ich dann das KG, Urt. v. 04.02.2019 – (3) 161 Ss 4/19 (5/19)  – vor. Schon etwas älter, aber passt dann heute (endlich) ganz gut.

Das KG hat das landgerichtliche Urteil, das die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und zwei Monaten verurteilt hat, aufgehoben. Das LG hatte das Urteil nämlich abgekürzt abgesetzt , und zwar so „kurz“, dass es für die abgeurteilten Taten der gefährlichen Körperverletzung keine Einzelstrafen festgesetzt hatte. Allein das führte bereits zur Aufhebung.

Und für die neue Hauptverhandlung hat das KG dem LG dann „mit auf den Weg gegeben“ – hier die Leitsätze: 

  1. Bei einem Täter, der wiederholt und auch einschlägig straffällig geworden ist, kann die Vollstreckung einer erneuten Freiheitsstrafe nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn spezifische Umstände vorliegen, die erwarten lassen, dass er sich in Zukunft straffrei führen wird.

  2. Eine den Rechtsfrieden bedrohende Häufung von Straftaten kann ebenso Anlass zu einer Entscheidung nach § 56 Abs. 3 StGB geben wie der Gedanke der Abschreckung anderer Straftäter. Prägt gerade die religiöse Motivation die Tat (hier: „Abstrafung“ eines Konvertiten zum Christentum), so verstieße es gegen Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, hiervor die Augen zu verschließen.