Als dritte Entscheidung heute dann der BGH, Beschl. v. 29.03.2017 – 4 StR 571/16. Es geht um eine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der BGH hat die Revision gegen das Urteil des LG Bochum nach § 349 Abs. 2 StPO – also „OU“ – verworfen. In einem Zusatz nimmt er zum Begriff der „Waffe“ betreffend das bei der Tat verwendete Reizstoffsprühgerät der Marke „Walther/ProSecur“ Stellung:
„Die Annahme des Landgerichts, das sichergestellte Reizstoffsprühgerät der Marke „Walther/ProSecur“ sei als (sonstige) Waffe im technischen Sinne gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG i.V.m. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 1.2.2 zu qualifizieren, die ihrem Wesen nach geeignet und dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Diese Eigenschaft wird dadurch, dass der Umgang mit dem Sprühgerät nach § 2 Abs. 2, 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG, Abschnitt 1, Nr. 1.3.5 möglicherweise erlaubnisfrei ist, nicht in Frage gestellt.“
Ähnliches hatten wir neulich schon mal im BGH, Beschl. v. 24.01.2017 – 1 StR 664/16 – und dazu: BGH: „CS-Reizgasspray ist ein „anderes gefährliches Werkzeug“.