An sich selbstverständlich, aber dennoch musste das OLG Düsseldorf es erst richten: Weniger als ein Monat Fahrverbot geht nicht. Das folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG. Ein kürzeres Fahrverbot gibt es hier wie auch beim strafrechtlichen Fahrverbot nach § 44 StGB nicht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27. 12. 2010 – IV-3 RBs 210/10). An etwas anderes könnte man denken, wenn es zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen ist und die nach der sog. Vollstreckungslösung des BGH kompensiert werden muss.´Dazu hat vor einiger Zeit RiOLG Gieg, Bamberg, im VRR ausgeführt. Entscheidungen dazu gibt es aber noch nicht.