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Nachlese – Augsburger Puppenkiste, oder: Nochmals: Was passierte am 2. HV-Tag im Verfahren ./. RA Lucas in Augsburg

Ich hatte ja am Sonntag kurz über den zweiten Verhandlungstag am vergangenen Freitag in Augsburg im Verfahren gegen RA Lucas berichtet. So ganz viel stand in dem Bericht der Augsburger Allgemeinen nicht drin, wie das eben so mit der örtlichen Presse ist.

Nun ja, ein wenig kann ich nachbessern. Mein „Berichtserstatter“ berichtet mir über die Vernehmung des damaligen Berichterstatters, dass dieser, um es vorsichtig auszudrücken, den Widerspruch zwischen seiner Erklärung: Kein Angebot, und der damaligen Berichterstattung in der Presse, wo über ein Angebot berichtet worden sei, nicht richtig habe klären können. Da sind Fragen offen geblieben :-). Anders der damalige Vorsitzende, der angegeben hat, dass er sich an Einzelheiten aus dem Ursprungsverfahren heute nicht mehr erinnern könne. Er führte aus, wie er es „immer handhabe“ und dass es hier wohl auch so gewesen sei. Beide Zeugen sind nach § 55 StPO belehrt worden.

Am 04.02.2011 geht es weiter mit der Vernehmung weiterer Zeugen…

Angehängt habe ich dann noch den Bericht aus der SZ vom 20.01.2011, der mir vom Verfasser freundlicherweise zur Verfügung gestellt worden ist. Er bereitet unter dem schönen Titel „Augsburger Puppenkiste“ den Termin vom 20.01.2011 vor. Leider war der Bericht auf der HP der SZ nicht online. Wir liefern ihn hier nach.

Presseschau: Der zweite Tag in Augsburg – was passierte am 2. HV-Tag im Verfahren ./. RA Lucas

Sorry, ein wenig verspätet, aber ich war unterwegs und meine Quellen – „wir waren live dabei“ 🙂 – habe ich auch noch nicht ausschöpfen können. Daher hier zunächst mal nur der Link/Hinweis auf die Augsburger Presse vom gestrigen Tag (vgl. hier) mit einem Kurzbericht vom 2. HV-Tag im Verfahren ./. RA Lucas. Vernommen worden sind zwei Zeugen – die beiden Berufsrichter aus dem Ursprungsverfahren – die (erwartungsgemäß?) – ihre gegenüber dem BGH gemachten Angaben bestätigit haben. Am 04.02.20111 geht es weiter.

Der erste Tag in Augsburg – was passierte am 1. HV-Tag im Verfahren ./. RA Lucas

 Ich hatte ja am 12.01.2011 bereits den gestrigen Prozessauftakt im Verfahren gegen RA Lucas wegen Strafvereitelung beim LG Augsburg angekündigt (vgl.  hier). 

Der Prozess ist nun gestern (13.01.2011) gestartet und ich will mein Versprechen wahr machen und über den 1. Prozesstag berichten. Allerdings: Ich bin nicht selbst in Augsburg gewesen, bin also nur „Zeuge vom Hörensagen“. Das bitte ich bei der Berichterstattung (und etwaigen Kommentaren ) zu berücksichtigen.

Wie mir berichtet wird, ist das Verfahren am ersten Tag in verhältnismäßig ruhigen Bahnen gelaufen. Die Kammer ist mit zwei Berufsrichtern besetzt, bei denen es sich um noch verhältnismäßig junge Richter handeln soll (liegt wohl daran, dass nach der Ablehnungswelle von den 24 Strafrichtern des LG Augsburg eh nur noch 11 zur Verfügung standen; allmählich gilt dann also: Die Letzten beißen die Hunde).

Verfahrensrechtliche ist – so meine Infos – Folgendes geschehen:

1. Die Verteidigung hat die Einstellung des Verfahrens beantragt, weil es an nicht mehr behebbaren formalen Mängeln leidet und seine Fortsetzung darüber hinaus gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen würde.

2. Die Verteidigung hat die Zuständigkeit des LG Augsburg gerügt. Die StA sieht das – was nicht überrascht – anders. Tatort sei – so die StA – nicht München, wo die Revision verfasst worden sei, sondern Augsburg, wo die Revisionsbegründung habe eingehen müssen und eingegangen sei. Nach ANscht der Verteidigung handelt es sich hierbei aber nur um den „Durchgangsort“. Über die Revision selbst entscheide der BGH in Karlsruhe, allenfalls dort sei der Erfolgsort anzunehmen.

3. Die Verteidigung hat die Behauptung des 1. Strafsenates beim BGH, dass den dienstlichen Stellungnahmen nicht widersprochen worden sei, als falsch zurückgewiesen . RA Lucas habe innerhalb der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO sehr wohl auf die dienstlichen Stellungnahmen erwidert und diesen explizit widersprochen. Dass nach Ansicht des 1. Strafsenates beim BGH RA Lucas den Inhalt der dienstlichen Stellungnahmen „zugestanden“ habe, sei schlicht falsch. Diese fehlerhafte Einschätzung des Bundesgerichtshofes sei offensichtlich und schon aus den Akten heraus erkennbar.

4. Hier fehlt, dass die Kammer die Anträge der Verteidigung zurückgewiesen hat. Die Anklage wurde verlesen, der Angeklagte belehrt. Er hat sich zunächst nicht zur Sache eingelassen.

Heutiges Ergebnis: Noch nicht viel passiert. Am 21.01.2011 geht es weiter: Dann wohl mit der Vernehmung von Zeugen.

Anmerkung: Die Frage des Widerspruchs von RA Lucas gegen den Inhalt der dienstlichen Stellungnahmen im Revisionsverfahren wird sich m.E. schnell klären lassen. Der Widerspruch müsste ja wohl in der Akte sein. Peinlich wäre es, wenn der BGH und die StA das übersehen, man könnte auch sagen „überlesen“ hätten. Denn dann wäre die Prämisse des BGH grundlegend falsch. Es läge schon nach Aktenlage ein non-liquet vor. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens auf dieser Basis oder gar eine Anklageerhebung wären zumindest fragwürdig.

 Und hier dann noch die Presseerklärung der Verteidigung:  Zusatz: Und hier dann noch die „Presseschau„.

 

Der rechtsschutzversicherte Rechtsanwalt im Straf- und Bußgeldverfahren

Es ist ja in den vergangenen Tagen schon an einigen Stellen über das BGH-Urt. v. 10.11.2010 – IV ZR 188/08 berichtet worden, vgl. hier und hier. Danach erfasst das in § 5 (1) a) Satz 1 ARB 94 enthaltene Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers auch die Rechtsanwaltsvergütung, die durch die Selbstvertretung eines versicherten Rechtsanwalts in einem Zivilrechtsstreit entsteht.

Das Wichtige für das Strafverfahren: Der BGH hat die Erstattung der Gebühren bei Selbstvertretung nur für das Zivilverfahren bejaht. Für das Strafrecht ist die Erstattung hingegen abzulehnen. Ein Rechtsanwalt, der sich selbst verteidigt, hat keinen Anspruch gegen seinen Rechtschutzversicherer. In der StPO fehlt eine § 78 Abs.4 ZPO entsprechende Regelung. Eine Doppelrolle von Beschuldigter/Angeklagter/Betroffener und Verteidiger ist hier nicht vorgesehen. Dies sei auch von der Verfassung her nicht geboten (BVerfG NJW 1998, 2205). Eine solche Doppelrolle sei auch mit dem Verständnis des Verteidigers als einem selbständigen Organ der Rechtspflege nicht zu vereinbaren. Darauf weist der BGH ausdrücklich hin. Deshalb schuldet der Rechtschutzversicherer eben nicht die Erstattung von Verteidigergebühren bei einer Selbstverteidigung des Versicherungsnehmers/Versicherten.

Schade 🙂