Ich hatte ja am 12.01.2011 bereits den gestrigen Prozessauftakt im Verfahren gegen RA Lucas wegen Strafvereitelung beim LG Augsburg angekündigt (vgl. hier).
Der Prozess ist nun gestern (13.01.2011) gestartet und ich will mein Versprechen wahr machen und über den 1. Prozesstag berichten. Allerdings: Ich bin nicht selbst in Augsburg gewesen, bin also nur „Zeuge vom Hörensagen“. Das bitte ich bei der Berichterstattung (und etwaigen Kommentaren ) zu berücksichtigen.
Wie mir berichtet wird, ist das Verfahren am ersten Tag in verhältnismäßig ruhigen Bahnen gelaufen. Die Kammer ist mit zwei Berufsrichtern besetzt, bei denen es sich um noch verhältnismäßig junge Richter handeln soll (liegt wohl daran, dass nach der Ablehnungswelle von den 24 Strafrichtern des LG Augsburg eh nur noch 11 zur Verfügung standen; allmählich gilt dann also: Die Letzten beißen die Hunde).
Verfahrensrechtliche ist – so meine Infos – Folgendes geschehen:
1. Die Verteidigung hat die Einstellung des Verfahrens beantragt, weil es an nicht mehr behebbaren formalen Mängeln leidet und seine Fortsetzung darüber hinaus gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen würde.
2. Die Verteidigung hat die Zuständigkeit des LG Augsburg gerügt. Die StA sieht das – was nicht überrascht – anders. Tatort sei – so die StA – nicht München, wo die Revision verfasst worden sei, sondern Augsburg, wo die Revisionsbegründung habe eingehen müssen und eingegangen sei. Nach ANscht der Verteidigung handelt es sich hierbei aber nur um den „Durchgangsort“. Über die Revision selbst entscheide der BGH in Karlsruhe, allenfalls dort sei der Erfolgsort anzunehmen.
3. Die Verteidigung hat die Behauptung des 1. Strafsenates beim BGH, dass den dienstlichen Stellungnahmen nicht widersprochen worden sei, als falsch zurückgewiesen . RA Lucas habe innerhalb der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO sehr wohl auf die dienstlichen Stellungnahmen erwidert und diesen explizit widersprochen. Dass nach Ansicht des 1. Strafsenates beim BGH RA Lucas den Inhalt der dienstlichen Stellungnahmen „zugestanden“ habe, sei schlicht falsch. Diese fehlerhafte Einschätzung des Bundesgerichtshofes sei offensichtlich und schon aus den Akten heraus erkennbar.
4. Hier fehlt, dass die Kammer die Anträge der Verteidigung zurückgewiesen hat. Die Anklage wurde verlesen, der Angeklagte belehrt. Er hat sich zunächst nicht zur Sache eingelassen.
Heutiges Ergebnis: Noch nicht viel passiert. Am 21.01.2011 geht es weiter: Dann wohl mit der Vernehmung von Zeugen.
Anmerkung: Die Frage des Widerspruchs von RA Lucas gegen den Inhalt der dienstlichen Stellungnahmen im Revisionsverfahren wird sich m.E. schnell klären lassen. Der Widerspruch müsste ja wohl in der Akte sein. Peinlich wäre es, wenn der BGH und die StA das übersehen, man könnte auch sagen „überlesen“ hätten. Denn dann wäre die Prämisse des BGH grundlegend falsch. Es läge schon nach Aktenlage ein non-liquet vor. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens auf dieser Basis oder gar eine Anklageerhebung wären zumindest fragwürdig.
Und hier dann noch die Presseerklärung der Verteidigung: Zusatz: Und hier dann noch die „Presseschau„.