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Bitcoins, oder: Bitcoins sind keine Rechnungseinheit

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Heute ist der 1. April, aber bei mir gibt es keinen Aprilscherz. Denn: ich bin ja nicht vor Ort und als ich diesen Beitrag vor meiner Abreise vorbereitet habe, war mir nicht nach Aprilscherzen :-). Hier ist heute ein ganz normaler Tag, der eine hoffentlich normale Woche eröffnet.

Und die eröffne ich mit dem KG, Urt. v.25.09.2018 – (4) 161 Ss 28/18 (35/18), das schon etwas länger bei mir hängt. Es geht um folgende Feststellungen:

1. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 29. Februar 2016 wegen eines „fahrlässigen Verstoßes gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KWG“ zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die mit dem Ziel der Verhängung einer höheren Geldstrafe geführte Berufung der Staatsanwaltschaft Berlin hat es zugleich verworfen. Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision.

2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen (Schreibfehler im Original):

„Der Angeklagte betrieb als Verantwortlicher der Gesellschaft die Internethandelsplattform www.xx.com. Über die Plattform konnten Bitcoins gehandelt werden, wobei der Angeklagte Käufer und Verkäufer vermittelte. Käufer mussten sich registrieren und einen entsprechenden Geldbetrag auf ihren Account einzahlen. Damit konnten Bitcoins erworben werden. Verkäufer konnten ihre bereits erstellen Bitcoins auf ihrem Account der Internetseite einstellen. Die Zahlungen der Kunden erfolgten dabei auf ein Konto der C.bank B. – überwiegend per Giropay – und auf ein polnisches Konto. Ausgelöst durch ein starkes Medieninteresse und zahlreichen Berichterstattungen kam es ab März 2013 zu einem „Hype“ auf Bitcoins und entsprechende Handelsplattformen. Zuletzt erhöhte sich der Kontostand der Plattform des Angeklagten binnen weniger Tage von 209.832,16 Euro (Stand 27. März 2013) auf rund 2,45 Mio. Euro (Stand 15. April 2013). Am 9. April 2013 wurde das polnische Konto wegen des Verdachts der Geldwäsche durch polnische Behörden gesperrt. Die C.bank B. kündigte am 8. April 2013 die Kontoverbindung ordentlich zum 17. Juni 2013. Darauf suchte der Angeklagte anwaltliche Beratung auf. Ihm wurde schon wegen des gestörten Zahlungsverkehrs, der einem ordnungsgemäßen Geschäftsbetreibe entgegenstand, zur vorübergehenden Schließung geraten. Darauf wurde die Internetseite vom Angeklagten ab 11. bzw. 12. April 2013 abgeschaltet.“

Die Kammer hat eine Strafbarkeit des Handelns des Angeklagten verneint, da der Handel mit Bitcoins in der festgestellten Form nicht erlaubnispflichtig sei. Bei Bitcoins handele es sich nicht um ein Finanzinstrument im Sinne des KWG.“

Und auch das KG sagt: Bitcoins sind keine Rechnungseinheit im Sinne des KWG, und hat daher die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.