Der LG Karlsruhe, Beschl. v. 20.07.2016 – 4 Qs 25/16 – ist ja schon in einigen anderen Blogs und auch sonst über die Ticker gelaufen. ich greife ihn dann heute noch einmal auf. Es ist die Geschichte, deren Ausgang bei „Hart aber fair“ liegt. Da hatte der bayerische Innenminister Herrmann hatte 2015 über den Sänger Roberto Blanco gesagt, er sei ein „wunderbarer Neger“. Darüber ärgerte sich ein Karlsruher Anwalt deutsch-ghanaischer Abstammung. Er schrieb Herrmann einen Brief mit der – dann später – umstrittenen Formulierung. Das Schreiben lautete:
„Ihre rassistische Gesinnung
Hallo, Herr H…,
Sie sind ein ganz wunderbares Inzuchtsprodukt!
Mit freundlichen Grüßen
Dr. S…“
Herrmann hat dann Strafanzeige wegen Beleidigung gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat einen Strafbefehl beantragt, das AG hat dessen Erlass abgelehnt und das LG Karlsruhe die dagegen gerichtete Beschwerde verworfen.
„Zwar erfüllt die vom Beschuldigten getätigte Bezeichnung des Geschädigten als „ganz wunderbares Inzuchtsprodukt“ den Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB (1.). Sie unterfällt jedoch der durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG grundrechtlich garantierten Meinungsfreiheit, weshalb der Beschuldigte nach § 193 StGB gerechtfertigt ist (2.).
1. Die Bezeichnung des Geschädigten als „Inzuchtsprodukt“ durch den Beschuldigten erfüllt den Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB.
a) Der Begriff „Inzucht“ bezeichnet die Fortpflanzung naher Blutsverwandter miteinander. Diese ist in vielen Kulturen – abhängig von Grad und Linie der Verwandtschaft – tabuisiert. In Deutschland wird in § 173 StGB – verfassungsrechtlich unbedenklich (siehe BVerfG, NJW 2008, 1137ff.) – der Beischlaf zwischen Verwandten in bestimmten Fällen sogar unter Strafe gestellt. Die Bezeichnung des Geschädigten als „Inzuchtsprodukt“ lässt sich zwar nicht konkret über den Grad der Verwandtschaft dessen Eltern aus. Ihr kommt gleichwohl die negative Konnotation zu, der Adressat verdanke seine Existenz einem kulturell tabuisierten, rechtlich verbotenen Zeugungsakt und ist deshalb ehrverletzender Natur.
b) Zu einer anderen Beurteilung veranlasst nicht, dass nach dem ausdrücklich erklärten Verständnis des Beschuldigten jeder „ethnisch nicht gemischte“ Mensch ein „Inzuchtsprodukt“ sei. Für die Frage, welchen Sinngehalt eine Äußerung hat, ist weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern allein der objektive Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat, maßgeblich (BVerfG, NJW 1995, 3303 [3305]). Zwar hat sich das Gericht im Fall mehrerer Deutungsmöglichkeiten einer Äußerung mit allen diesen auseinanderzusetzen. Indes braucht es nicht auf entfernte, weder durch den Wortlaut noch die Umstände der Äußerung gestützte Alternativen einzugehen oder gar abstrakte Deutungsmöglichkeiten zu entwickeln, die in den konkreten Umständen keinerlei Anhaltspunkte finden (BVerfG a.a.O.). So liegt es hier. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Inzucht eine Fortpflanzung verstanden, bei der die Verwandtschaft der Eltern nur durch eine oder wenige vermittelnde Geburten begründet ist. Auch die übrigen Umstände und der Zusammenhang, in dem die Bezeichnung als „Inzuchtsprodukt“ gefallen ist, nämlich der Vorwurf der „rassistischen Gesinnung“ des Geschädigten lassen keine Deutung der Äußerung im Sinne des Beschuldigten zu.
c) Der ehrverletzende Charakter der Bezeichnung als „Inzuchtsprodukt“ wird schließlich auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beschuldigte ihm die Wörter „ganz wunderbares“ vorangestellt hat. Zwar erhält die Äußerung hierdurch eine ironische Komponente. Die Bezeichnung als „ganz wunderbares Inzuchtsprodukt“ orientiert sich jedoch offensichtlich an der vom Geschädigten gebrauchten gleichsam ehrverletzenden Bezeichnung „wunderbarer Neger“. Demnach stellt sich die Reaktion des Beschuldigten hierauf als bewusst ehrverletzende Äußerung dar.
2. Die Äußerung ist jedoch von der durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG grundrechtlich gewährleisteten Meinungsfreiheit des Beschuldigten gedeckt und deshalb nach § 193 StGB gerechtfertigt.
a) Die Bezeichnung des Geschädigten als „Inzuchtsprodukt“ stellt keine Schmähung, welche die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutz der persönlichen Ehre zurücktreten lässt (BVerfG, NJW 2009, 3016 [3017] m.w.N.), dar. Der wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng auszulegende Begriff der Schmähung erfasst nicht schon jede überzogene oder gar ausfällige Kritik. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch von polemischer und überspitzer Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (BVerfG, NJW 1995, 3303 [3304] m.w.N.). Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (BVerfG, NJW 2014, 3357 [3358]). Das ist vorliegend nicht der Fall. Als Betreff hat der Beschuldigte in seinem an den Geschädigten gerichteten Schreiben dessen „rassistische Gesinnung“ benannt. Demnach steht das Schreiben und die darin enthaltene ehrverletzende Äußerung erkennbar in sachlichem und auch in zeitlichem Zusammenhang mit der nur etwa eine Woche zuvor im Fernsehen ausgestrahlten Äußerung des Geschädigten, R. sei immer ein „wunderbarer Neger“ gewesen.
b) Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen der persönlichen Ehre des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Beschuldigten überwiegt letztere.
Der Geschädigte hat im Rahmen einer im öffentlich-rechtlichen Fernsehen ausgestrahlten und somit einer breiten Masse zugänglichen Talksendung, welche die steigende Zahl von Flüchtlingen und die damit einhergehende Frage, ob und wie deren Integration zu bewältigen ist, zum Thema hatte, R. als „wunderbaren Neger“ bezeichnet. Der Begriff „Neger“ ist nach inzwischen gefestigtem allgemeinem Sprachverständnis diskriminierender Natur (vgl. OLG Köln, NJW 2010, 1676 [1676]). Wer sich an einer öffentlichen Auseinandersetzung über gesellschaftlich oder politisch relevante Fragen beteiligt und hierbei – wie der Geschädigte mit der Verwendung des diskriminierendes Begriffs „Neger“ – zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben hat, muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (vgl. BVerfG, NJW 1980, 2069 [2069f.]).
Ohne Bedeutung ist, dass R. sich durch die Äußerung des Geschädigten nicht – so jedenfalls die Berichterstattung in den Medien – beleidigt fühlte. Ob eine Äußerung einen ehrverletzenden Inhalt hat, bestimmt sich nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums.
Ebenso wenig ist ausschlaggebend, dass der Geschädigte den Begriff „Neger“ in konkretem Bezug auf R. verwendet hat. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG räumt dem Beschuldigten – wie auch jedem anderen Menschen – das Recht ein, sich an dieser öffentlichen Auseinandersetzung zu beteiligen.
Der vom Beschuldigten in seinem Schreiben gewählte Betreff der „rassistischen Gesinnung“, der enge zeitliche Zusammenhang – acht Tage nach Ausstrahlung der Sendung im Fernsehen – und die erneute Verwendung des Adjektivs „wunderbar“ stellen einen eindeutigen Bezug zur Äußerung des Geschädigten her. Das Schreiben des Beschuldigten stellt sich demnach als Beitrag zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit zu dieser Zeit aktuell wesentlich berührenden Frage, mithin zur öffentlichen Meinungsbildung dar. Derartige Beiträge genießen im Vergleich zu solchen Beiträgen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen, einen stärkeren Schutz; für sie spricht eine Vermutung zugunsten der freien Rede (vgl. BVerfG, NJW 1958, 257 [258f.]).
Dass der Beschuldigte seine Äußerung nicht öffentlich getätigt hat ändert nichts daran, dass Anlass hierfür eine die Öffentlichkeit bewegende Frage war, sie sich mithin gleichwohl als Beitrag zum öffentlichen Meinungskampf darstellt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch die Wahl eines an den Geschädigten persönlich gerichteten Schreibens den Kreis derjenigen, welche von der ehrverletzenden Bezeichnung hätten Kenntnis erlangen können, seinerseits klein gehalten hat. Wenn der Beschuldigte die Äußerung aber sogar in der Öffentlichkeit und somit gegenüber einem nicht überschaubaren Empfängerkreis hätte tätigen dürfen, muss dies erst recht gelten, wenn er dies in einem nichtöffentlichen Schreiben an den Geschädigten tut.2
Nun ja, wer „austeilt“ muss auch „einstecken“ können. Die Entscheidung passt dann ganz gut zu den BVerfG-Entscheidungen der letzten Wochen betreffend Beleidigung, Schmähkritik und freie Meinungsäußerung….