Mit der zweiten Entscheidung des heutigen Montags schließe ich dann die Berichterstattung zum Rabaukenjäger ab. Das ist die Geschichte, die in Mecklenburg-Vorpommern gelaufen ist und mit dem AG Pasewalk, Urt. v. 20.05.2015 – 711 Js 10447/14 – (vgl. dazu „Rabaukenjäger“ – noch erlaubt/schon verboten?) ihren Anfang genommen hat. Es geht/ging um die Frage, Verwendung des Begriffs „Rabauken-Jäger“ in einem Zeitungsbericht über einen Jagdpächter (schon) strafbar ist. Die Sache war dann inzwischen in der Revisionsinstanz gelandet ( vgl. dazu „Rabaukenjäger, oder: „…….Deutscher Generalstaatsanwalt will Berichterstattung lenken.“ (?) ). Über die Revision hat dann das OLG Rostock im OLG Rostock, Beschl. v. 09.09.2016 – 1 Ss 46/16.
Und: Ich denke, das Ergebnis der Revision erstaunt – vor allem auch nach der Rechtsprechung des BVerfG aus der letzten Zeit zur Meinungsfreiheit – nicht. Das OLG hat die Verurteilung des Journalisten aufgehoben und den frei gesprochen. Ich stelle dann hier nur noch die Leitsätze der OLG-Entscheidung vor, die lauten:
„Bei der Bezeichnung als „Rabauke“ handelt es sich in dem für seine strafrechtliche Beurteilung zu berücksichtigenden Gesamtkontext der konkreten Verwendung im vorliegenden Fall um keine Formalbeleidigung.
Die grundsätzlich geschützte Meinungs- und Äußerungsfreiheit in der besonderen Ausprägung der Pressefreiheit genießt bei der kritisch kommentierenden Berichterstattung über tatsächliche Geschehnisse in der Öffentlichkeit Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen, solange die Grenze zur Formalbeleidigung und zur Schmähkritik nicht überschritten wird.
In der bloßen Wiedergabe als solcher gekennzeichneter, herabsetzender Werturteile Dritter („Drecksjäger“; „widerlicher Wildschleifer“) in einem Zeitungsbericht (Drittzitat) liegt keine persönliche Identifizierung des Verfassers mit dieser Begriffsverwendung.“
Das war es dann also mit dem „Rabaukenjäger“.