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Psychotherapeutische Behandlung eines Gefangenen

 

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Der KG,  Beschl. v. 04.01.2013 – 2 Ws 532/12 Vollz – setzt sich mit der für den Strafvollzug bedeutsamen Frage zu  den Voraussetzungen einer externen psychotherapeutischen Behandlung eines Gefangenen und der Gewährung damit verbundener Vollzugslockerungen auseinander. Dazu gilt:

 1. Rechtsgrundlage für die Zulassung einer externen psychotherapeutischen Behandlung und die Gewährung damit verbundener Ausgänge oder Ausführungen ist § 58 StVollzG und nicht § 11 StVollzG. Das Begehren des Gefangenen ist rechtlich auf die Durchführung einer externen Behandlung und nur mittelbar auf die Gewährung von zweckgebundenen Ausgängen oder Ausführungen zur Teilnahme an der Behandlung gerichtet.

 Es ist obergerichtlich entschieden, dass dem Gefangenen nach § 58 StVollzG ein subjektiv-öffentliches Recht auf gesundheitliche Betreuung im Rahmen sachgerechter Erwägungen zusteht (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2005 – 5 Ws 168/05 Vollz – mit weiteren Nachw.; std. Rspr. ). Die Zuziehung eines externen Therapeuten kommt dabei nur bei der Erforderlichkeit und dem Fehlen ausreichender Behandlungsmöglichkeiten in der Justizvollzugsanstalt in Betracht (vgl. BVerfG NStZ 1996, 614; Senat, Beschlüsse vom 10. Juli 2012 – 2 Ws 97/12 Vollz -, 14. Juli 2011 – 2 Ws 249/11 Vollz -, 24. Juni 2011 – 2 Ws 137/11 Vollz – und 21. Februar 2007 – 2/5 Ws 541/06 Vollz –; OLG Nürnberg NStZ 1999, 479; OLG Karlsruhe NStZ 1998, 638).

Ausreichende Behandlungsmöglichkeiten fehlen, wenn in der Anstalt entweder zur Therapie der Störung keinerlei Angebote vorhanden sind oder wenn sich die Krankheit als so schwerwiegend erweist, dass sie mit den Mitteln der Anstalt nicht beherrschbar oder therapierbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Februar 2007 – 2/5 Ws 541/06 Vollz -). Übersteigen die fachspezifischen therapeutischen Erfordernisse die Möglichkeiten der Anstalt, so gebieten das Resozialisierungsziel des Strafvollzuges (vgl. BVerfG NStZ 1996, 614) als auch der Schutz der Allgemeinheit (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1998, 638, 639), die Teilnahme an geeigneten externen Behandlungskonzepten sicherzustellen. „Geeignet“ und „erfolgversprechend“ ist eine Maßnahme indes nicht schon dann, wenn sie der Gefangene und ein sich anbietender Therapeut oder eine therapeutische Einrichtung so bezeichnen. Die Eignung der externen Therapie muss vielmehr von vornherein fachspezifisch bestätigt und unangefochten sein. Ferner ist es unabdingbar, dass sich die begehrte Therapie als ein harmonisches Ganzes in das Resozialisierungskonzept der Vollzugsbehörde einpasst; denn auch dann, wenn die Justizvollzugsanstalt die erforderliche Therapie nicht selber leisten kann, obliegt doch weiterhin ihr der gesetzliche Resozialisierungsauftrag. Die Vollzugsbehörde kommt ihrer Aufgabe, für den Fall vorzusorgen, dass eine externe Therapie nötig wird, dadurch nach, dass ihr eigener psychologischer Dienst eine Liste geeigneter externer Anbieter führt, die sich zur Kooperation mit der Justizvollzugsanstalt bereiterklärt haben (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Fe-bruar 2007 – 2/5 Ws 541/06 Vollz -).

 Die Aufnahme einer externen Psychotherapie setzt in formaler Hinsicht neben einem entsprechenden Antrag des Gefangenen seine Einverständniserklärung zur Einblicknahme des beauftragten Therapeuten in Unterlagen der Gefangenenpersonalakte voraus. Zusätzlich muss eine Indikation für eine externe Therapie durch die Vermittlungsstelle für externe Psychotherapie im Berliner Strafvollzug gegeben sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. Mai 2012 – 2 Ws 121/12 Vollz – und vom 3. November 2011 – 2 Ws 415/11 Vollz – mit weiteren Nachw.; std. Rspr.).

 Lehnt die Vermittlungsstelle die Indikation für eine externe Psychotherapie des Gefangenen unter Beachtung der vorgenannten obergerichtlichen Vorgaben zu § 58 StVollzG ab, hat der Gefangene auch keinen Anspruch auf die Gewährung von damit verbundenen Ausgängen oder Ausführungen.

 Die Entscheidung der Vermittlungsstelle für externe Psychotherapie kann die Justizvollzugsanstalt allerdings nur dann rechtlich im Hinblick auf § 58 StVollzG überprüfen, wenn ihr die Gründe der Entscheidung bekannt sind. Nur dann ist sie in der Lage, sich inhaltlich damit auseinanderzusetzen und nachfolgend eine Entscheidung auch hinsichtlich etwaiger zweckgebundener Gewährung von Vollzugslockerungen zu treffen. Erlangt die Justizvollzugsanstalt aus Umständen, die der Gefangene zu vertreten hat, keine Kenntnis von den Gründen für eine ablehnende Entscheidung der Vermittlungsstelle, geht die darauf beruhende fehlende Überprüfbarkeit der Entscheidung zu Lasten des Gefangenen. In diesem Fall kann die Justizvollzugsanstalt einen Antrag auf Zulassung zu einer externen Psychotherapie und auf zweckgebundene Vollzugslockerungen in der Regel nur unter Hinweis auf die Entscheidung der Vermittlungsstelle ablehnen.