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StGB II: Beleidigung der Polizei bei der Kontrolle, oder: „Zum Kotzen eure Scheiß-Arbeit… so eine Lappalie…“

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Und als zweite Entscheidung zum StGB mal wieder etwas zur Beleidigung, und zwar der OLG Dresden, Beschl. v. 05.12.2022 – 1 OLG 22 Ss 550_22. In der Entscheidung nimmt das OLG zur Beleidigung von zwei Polizeibeamten Stellung. Das AG hatte den Angeklagten wegen Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60,00 € verurteilt worden.

Das AG hatte folgende Feststellungen getroffen: Der mit einem Fahrzeug im Straßenverkehr fahrende Angeklagte sei infolge der Verwendung eines Mobiltelefons einer Kontrolle unterzogen worden und habe, nachdem er aus seinem Fahrzeug ausgestiegen sei, in Richtung der ihn kontrollierenden Polizeibeamten unter anderen geäußert „Zum Kotzen eure Scheiß-Arbeit, das alles wegen so einer Lappalie, was ist euer Scheiß-Problem“, um seine Missachtung auszudrücken. Da ein Gespräch mit dem Angeklagten nicht möglich gewesen sei, hätten die Polizeibeamten schließlich die Kontrolle beendet.

Das OLG sagt/meint: Das reicht nicht für § 185 StGB:

„Die Feststellung einer Strafbarkeit nach § 185 StGB erfordert daher regelmäßig eine fallbezogene Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (BVerfGE 93, 266, 292). Ausgangspunkt dieser Abwägung ist die zutreffende Deutung des Aussageinhalts. Da schon auf der Deutungsebene Vorentscheidungen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Äußerungen fallen, ergeben sich aus dem Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht nur Anforderungen an die Auslegung und Anwendung des § 185 StGB, sondern auch an die Deutung der inkriminierten Äußerung. Bei dieser Deutung ist vom Wortlaut auszugehen. Zusätzlich bestimmt sich der Sinn einer Äußerung nach ihrem sprachlichen Kontext und den erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie fällt. Ein Gericht verstößt bei der Anwendung des § 185 StGB insbesondere auch dann gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, wenn es bei einer mehrdeutigen Äußerung die zur Verurteilung führende Deutung zugrundelegt, ohne vorher andere mögliche Deutungen, die nicht völlig fernliegen, mit schlüssigen Argumenten ausgeschlossen zu haben (BVerfGE 93, 266, 295).

Zwar tritt die Meinungsfreiheit bei Äußerungen, die sich als Schmähung erweisen, regelmäßig hinter den Ehrschutz zurück (BVerfGE 93, 266, 303). Wegen seines die Meinungsfreiheit ver-drängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik jedoch eng zu definieren. Danach macht auch eine überzogene oder gar ausfällige ehrverletzende Kritik eine Äußerung für sich genom-men noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch von polemischer oder überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfGE 93, 266, 303). Das kann etwa bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter der Fall sein (BVerfG, NJW 2009, 3016, 3017).

b) Bereits die Wertung des Amtsgerichts, die Äußerungen des Angeklagten seien Ausdruck (personenbezogenen) Miss- und Nichtachtung der beiden handelnden Polizeibeamten, hält der Nachprüfung anhand der vorgenannten Maßstäbe nicht stand. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat dazu in ihrer Antragsschrift vom 26. August 2022 unter anderem Folgendes aus-geführt:

„Zwar hat das Gericht festgestellt, dass in der Äußerung des Angeklagten auch eine Unzufriedenheit mit der Polizeikontrolle insgesamt zu erkennen sei, ging aber nachfolgend ausschließlich von einer personenbezogenen, herabsetzenden Äußerung aus. Dabei setzt es sich jedoch nicht mit dem gesamten Wortlaut der in Rede stehenden Äußerung auseinander, in deren Mittelteil ausschließlich auf die Maßnahme als solche abgestellt wird („das alles wegen so einer Lappalie“) und der insoweit die vor- und nachfolgenden Begriffe „Scheiß-Arbeit“ und „Scheiß-Problem“ diesem Kontext unterstellt. Auch findet sich in der Äußerung keine direkte Bezeichnung der handelnden Polizeibeamten, so dass die alleinige Sinnermittlung des Gerichts, im Rahmen der Äußerung sei eine Auseinandersetzung des Angeklagten in der Sache insgesamt nicht erkennbar, nicht haltbar ist“.

 

Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.“