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Was Poliscan alles kann, oder: Das Rotlichtsystem PoliScan F1HP beim Rotlichtverstoß

© Thomas Pajot Fotolia.com

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Der KG, Beschl. v. 12. 11. 2015 – 3 Ws (B) 515/15 – ist in doppelter Hinsicht interessant. Der Betroffene war vom AG wegen eines Rotlichtverstoßes verurteilt worden. Dagegen die Rechtsbeschwerde, die das KG verwirft und dabei dass Ausführungen zum Messverfahren macht und zu den erforderlichen Feststellungen. Und zwar:

  • Die Messung, die der Verurteilung des Betroffenen wegen des Rotlichtverstoßes (§ 37 StVO) zugrunde gelegt worden war, war mit dem Rotlichtsystem PoliScan F1HP erfolgt. Das KG hat das Messverfahren als sog. standardisiertes Messverfahren angesehen.Also auch da „standardisiert“
  • Auf der Grundlage hatte der Amtsrichter dann aber ausreichende Feststellungen getroffen. Die Nennung der verwendeten Verfahrens reichte dem KG aus. Es hat unbeanstandet gelassen, dass keine Angaben zu dem ggf. in Abzug zu bringenden Toleranzwert gemacht worden waren. Begründung: Die auf den (Mess)Fotos eingeblendete Rotlichtzeit wurde direkt gemessen, als die Betroffene über die Haltelinie und nicht erst, als sie über einen Sensor fuhr, der sich erst hinter der Haltelinie befindet.
  • Unbeanstandet gelassen hat das KG auch, dass das AG nicht mitteilt hatte, dass es von einem standardisierten Verfahren ausgegangen ist. Der Verteidiger hatte das gerügt. Das ist m.E. zutreffend. Denn die Frage, ob ein Messverfahren als standardisiert anerkannt ist, wirkt sich im Ergebnis nur auf den Umfang der vom AG vorzunehmenden Feststellungen und dem vom OLG anzuwendenden Prüfungsmaßstab aus, u.a. auf den Umfang der Beweiserhebung und der Beweiswürdigung in den Urteilsgründen aus. Die ausdrückliche Erörterung der tatsächlichen Voraussetzungen dieses Prüfungsmaßstabes im amtsgerichtlichen Urteil wäre überflüssig. Mit der Nennung des Messverfahrens ist alles gesagt, was in dem Zusammenhang von Bedeutung ist.