Und auch die letzte Entscheidung stammt aus der Rubrik: „Ist das denn so schwer?“. Dieses Mal richtet sich die Frage an einen Richter, der im Bußgeldverfahren schon während des Plädoyers des Verteidigers die Urteilsformel geschrieben und unterschrieben hat. Das AG Fürth sagt im AG Fürth, Beschl. v. 24.07.20178 – 471 OWi 704 Js 105668/18: Der ist/war befangen.
„Dem zulässigen Ablehnungsgesuch war stattzugeben.
Zunächst ist festzuhalten, dass nach § 24 Abs. 2 StPO die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit begründet ist, wenn ein Grund vorliegt, der, geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Es kommt also weder darauf an, ob der Richter tatsächlich parteiisch ist oder sich für befangen hält, noch darauf, ob der Ablehnende subjektiv diesen Eindruck hat. ‚Maßgeblich ist allein, ob ein vernünftiger Betroffener nach dem ihm bekannten Sachverhalt bei verständiger Würdigung Grund zur Annahme hat, der Abgelehnte nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne (BGH1, 34, 39).
Das Verhalten des Richters während der Hauptverhandlung kann die Ablehnung begründen, wenn es besorgen lässt, dass er nicht unvoreingenommen an die Sache herangeht, insbesondere von der Schuld des Betroffenen bereits endgültig überzeugt ist. Ein Misstrauen in die Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters ist grundsätzlich zu bejahen, wenn sich aus dessen Verhalten ergibt, dass das Ergebnis der Entscheidungsfindung bereits feststeht, obgleich dem Betroffenen noch rechtliches Gehör zu gewähren ist. Das ist hier der Fall; weil Richter am Amtsgericht pp. schon während des Plädoyers des Verteidigers das Urteil abgesetzt hat.“
Es kann doch nicht so schwer sein, zu warten, bis das Plädoyer zu Ende ist und der Betroffene ggf. das letzte Wort hatte……