Und auf geht es in die 27. KW., mit der die zweite Jahreshälfte 2019 beginnt.
Und ich eröffne mit einem Hinweis, und zwar auf die Änderungen im Recht der Pflichtverteidigung, die durch die PKH-Richtlinie der EU im deutschen Recht mehr als dringend erforderlich sind.
Es wäre schön gewesen, wenn man dazu etwas von der neuen BMJV Christine Lambrecht gehört hätte. Das wäre mal etwas anderes gewesen als das dauernde Geschrei nach einer Reform der StPO, wozu sich ja der Deutsche Richterbund immer wieder – bei jeder passenden und unpassenden Gelegenheit – äußert, so auch in der Stellungnahme zur neuen BMJV (vgl. u.a. hier): „Die Justiz wartet dringend auf straffere Vorschriften für den Strafprozess, die der Koalitionsvertrag versprochen hat. “ Wartet darauf „die Justiz“ (?) oder wartet darauf der DRiB. Das wäre schon ein Unterschied. Zur RVG-Reform/Anpassung natürlich kein Wort. Warum auch? Ist ja das Geld anderer Leute.
Aber egal. Die neue Ministerin hat nämlich erst offenbar auch anderes zu tun, nämlich sich u.a. um ein strengeres Mietrecht zu kümmen (vgl. hier) und vor allem natürlich, im eigenen Haus aufzuräumen – getreu dem Spruch: Neue Besen kehren gut. Das schmeißt man mal eben vier Führungskräfte raus, weil es „eine Selbstverständlichkeit [ist], dass eine Ministerin ihre engsten Mitarbeiter selbst aussucht“. Super. Und bis die neuen dann eingearbeitet sind, ist die Legislaturperiode rum 🙂 .
Nun, zurück zur Pflichtverteidigung. Dazu hat die neue BMJV nichts gesagt. Musste sie dann auch nicht (mehr) – mich hätte allerdings schon interessiert, was der „neue Besen“ dazu meint. Denn seit dem 12.06.2019 gibt es einen einen Regierungsentwurf zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung. Endlich, nachdem die Umsetzungsfrist für die PKH-Richtlinie am 25.05.2019 abgelaufen ist, ohne dass sich in der Bundesrepublik- bis auf einen Referentenentwurf – etwas getan hat.
Frage ist, wie man mit der Rechtslage umgeht? Gilt die PKH-Richtlinie nun nach Ablaufen der Umsetzungsfristr automatisch in Deutschland als nationales Recht? ich habe da so meine Zweifel wegen der Frage der sog. Bestimmtheit. Aber, was sicherlich gilt, dass das derzeitige Recht richtlinienkonform ausgelegt werden muss.
Und das sollte man als Verteidiger auf jeden Fall beantragen. Ob so aufwendig wie im Anwaltsblatt vorgeschlagen, ist Geschmacksache (vgl. hier den Musterantrag von Jessica Kallenbach aus dem AnwBl). Jedenfalls werden die Gerichte nicht umhin können, sich mit den Fragen zu befassen (s. auch hier noch Kaniess – Die PKH-Richtlinie EU 2016/1919 in der Haftrichterpraxis aus HRRS 6/2019, 201 – 206). Man hört, dass es – sogar im Süden!!! – „Handreichungen“ von GStA geben soll, wie die Staatsanwaltschaften mit der Problematik umgehen sollen.
Wie geht es weiter? Nun, im Bundestag ist bald Sommerpause. Vorher wird das mit Sicherheit nichts mehr laufen. Also geht es danach erst richtig los, wahrscheinlich auch mit einer Expertenanhörung. Ich tippe, dass die Neuregelungen frühestens zum 01.01.2020 in Kraft treten werden – wenn es die Bundesregierung und diesen Bundestag bis dahin noch gibt. 🙂