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Ping, Ping – macht das Anrufen betrügerisch

© scusi - Fotolia.com

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In der Tages- und Fachpresse ist ja vor einiger Zeit über ein Urteil des LG Osnabrück berichtet worden, durch das das LG die sog.  Ping-Anrufe auf dem Mobiltelefon in der Absicht, einen Rückruf an eine kostenpflichtige Sonderrufnummer zu erreichen, die (massen)Anrufer wegen Betruges verurteilt hat. Zu dem Urteil liegt nun der Volltest der Revisionsentscheidung des BGH vor, nämlich das BGH, Urt. v. 27.03.2014 – 3 StR 342/13.

Auch der BGH nimmt in dem umfassend begründeten – für BGHSt – vorgesehenen Urteil Betrug gem. § 263 StGB an. Er geht von einer (doppelten) Täuschungshandlung (mit Irrtumserregung) aus:

„(1) Das Landgericht hat in dem eingehenden Anruf die schlüssige Übermittlung eines Kommunikationswunsches gesehen. Dieses Abstellen auf einen stillschweigenden Erklärungsinhalt ist zunächst im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden: Beim Betrug kann auch konkludent getäuscht werden, namentlich durch ein irreführendes Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als still-schweigende Erklärung zu verstehen ist (BGH, Urteil vom 26. April 2001 – 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 3 mwN).

Rechtlich beanstandungsfrei ist das Landgericht aber auch davon aus-gegangen, dass mit einem Anruf, bei dem die Rufnummer hinterlassen wird, nach der objektiv zu bestimmenden Verkehrsanschauung (BGH, Urteil vom 26. April 2001 – 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 3 f.) zugleich die Erklärung über-mittelt wird, der Anrufer habe mit dem Angerufenen kommunizieren wollen. Diese Auffassung, der sich der Senat anschließt, entspricht der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (OLG Oldenburg aaO, wistra 2010, 453, 454; LG Hildesheim, Urteil vom 10. Februar 2004 – 26 KLs 16 Js 26785/02, MMR 2005, 130, 131; Ellbogen/Erfurth, CR 2008, 635; Eiden, Ju-ra 2011, 863, 865 f.; Kölbel, JuS 2013, 193, 195 f.; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 11 f.; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 263 Rn. 28c; Park/Zieschang, Kapitalmarktstrafrecht, 3. Aufl., § 263 Rn. 36 Fn. 40 ; Geppert/Schütz, BeckTKG-Komm/Ditscheid/Rudloff, 4. Aufl., Vorbemerkung vor § 66a Rn. 40; so wohl auch Brand/Reschke, NStZ 2011, 379, 381; im Ergebnis auch BeckOK- v. Heintschel-Heinegg/Beukelmann, StGB, § 263 Rn. 17.2 [Stand: 8. März 2013]). Da die Angeklagten tatsächlich keine Kommunikation mit den Geschädigten anstrebten, war diese Erklärung unwahr.

…..

(2) Eine weitere den Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB erfüllende Täuschung liegt in der den Angerufenen zugleich konkludent vorgespiegelten Möglichkeit, einen Rückruf bei der in ihrem Mobiltelefon hinterlassenen Nummer zu dem jeweils mit ihrem Netzbetreiber vereinbarten Tarif ohne darüber hinausgehende Kosten durchführen zu können (Kölbel, JuS 2013, 193, 196; MüKoStGB/Hefendehl aaO, § 263 Rn. 119). Hierzu gilt:…“

Lesenswert, vor allem auch für Examenskandidaten… 🙂 .