Bisher vergessen hatte ich die Entscheidung des OLG Oldenburg v. 20.08.2010 -1 Ws 371/10 zur Strafbarkeit des Pinganrufs. Über die ist zwar schon an einigen Stellen berichtet worden (vgl. hier, hier, hier und hier), aber ich will sie der Vollständigkeit halber hinterher schicken. Das OLG sagt: In automatisiert durchgeführten, nach Herstellung der Verbindung sogleich wieder abgebrochenen Telefonanrufen (sogenannte Ping-Anrufe), die nur dazu dienen, die Angerufenen zu einem kostenpflichtigen Rückruf zu veranlassen, liegt eine betrugsrelevante Täuschung der Angerufenen. Es ist doch schön zu sehen, wie alte Vorschriften auf neue technische Entwicklungen passen.