Ich hatte im vorigen Jahr über den AG Marburg, Beschl. v. 25.02.2018 – 52 OWi 2/18 berichtet (vgl. Umweltzone, oder: Parken ohne Plakette). Das AG hatte die Vorschrift des Verkehrszeichen 270.1 gem. § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO restriktiv ausgelegt und ausgeführt, dass sie nicht (auch) den ruhenden, sondern ausschließlich den fließenden Verkehr betrifft. Anders jetzt das AG Köln im AG Köln, Beschl. v.02.05.2019 – 813 OWi 5/19 (B):
„Der Betroffene ist Halter des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen pp.
Dieses Fahrzeug war am 14.04.2018 gegen 14.05 Uhr auf der Von-Gablenz-Straße gegenüber der Design Postin einer Umweltzone (Zeichen 270.1) geparkt, ohne die erforderliche Plakette aufzuweisen.
Der Betroffene hat in dem Bußgeldverfahren keine Angaben zum Fahrzeugführer gemacht. Das Bußgeldverfahren ist daraufhin eingestellt worden. Mit Kostenbescheid vom 17.07.2018 sind die Kosten des Verfahrens dem Betroffenen auferlegt worden. Dieser Bescheid ist ihm am 21.07.2018 zugestellt worden.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit dem am 30.07.2018 bei der Verwaltungsbehörde eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Er beruft sich insoweit mit Schreiben vom 11.03.2019 auf die Rechtsauffassung des AG Marburg, Urteil vom 26.02.2018 – 52 OWi 2/18, wonach keine Haftung des Halters bei Halten oder Parken des PKW in der Umweltzone ohne grüne Plakette bestehe.
Diese Rechtsansicht wird nicht geteilt. Die Vorschrift des § 25a findet auch Anwendung für Parkvorgänge, wenn ohne Umwelt-/Feinstaubplakette in einer durch Zeichen 270.1 ausgewiesenen Umweltzone geparkt wurde. Dem ruhenden Verkehr (Halt- oder Parkverstoß) zuzurechnen ist das Verkehrsverbot Z 270.1 (Umweltzone), mit der Folge, dass ein Halten oder Parken in einer Umweltzone ohne Plakette auch als Anlassordnungswidrigkeit in Betracht kommt (AG Dortmund ZfSch 14, 474; VerfGH Berlin DAR 14, 191; AG Tiergarten DAR 08, 409; Carsten in NK Haus/Krumm/Quarch § 25a Rn 4; König in Hentschel/König/Dauer § 25a Rn 5; aA Janker in der Vorauflage mit Verweis auf AG Hannover NZV 11, 53 u AG Frankfurt DAR 09, 593). Die gegenteilige Auffassung war für die Rechtslage vor dem Inkrafttreten der 46. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zum 1.9.09 durchaus zutreffend, jedoch hat der Gesetzgeber in der Begründung deutlich . gemacht, dass das Verkehrsverbot des Zeichens 270.1 sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr umfasst, um eine unterschiedliche Auslegung auszuschließen, insbesondere sollte sichergestellt werden, dass auch im ruhenden Verkehr festgestellte Verstöße geahndet werden, was eine Kostentragungspflicht nach § 25a nach sich zieht (BRDrs 153/09 (B) S. 9 f, BHHJ/Hühnermann, 25. Aufl. 2018, StVG § 25a Rn. 2-13).“