Zum Schluss der Woche gibt es heute drei gebührenrechtliche AG-Entscheidungen mit kurzen, knappen Begründungen zu Fragen, die immer wieder eine Rolle spielen. Zunächst hier zwei Entscheidungen zur Aktenversendungspauschale.
Da weise ich dann zunächst (noch einmal) hin auf den AG Vechta, Beschl. v. 21.10.2022 – 93 OWi 234/22. In dem zugrunde liegenden Bußgeldverfahren hatte der Betroffene die Übersendung des Beschilderungsplans beantragt, der war ihm aber nicht zur Verfügung gestellt worden, was das AG als rechtsfehlerhaft angesehen hat. Der Landkreis hatte aber dennoch die Aktenversendungspauschale geltend gemacht. Diesen Kostenansatz hat das AG aufgehoben:
„b) Der vom Landkreis Vechta erlassene Kostenansatz der Pauschale von 12 Euro für die Versendung der Akte ohne des Beschilderungsplanes war aufzuheben, da dieser rechtswidrig ist Die Aktenversendungspauschale gern. § 107 Abs. 5 OWiG fällt nur bei Übersendung der vollständigen Originalakte an (Gassner/Seith/Sandherr, 2. Auflage 2020, § 107 OWiG Rn. 29). Da der Beschilderungsplan zum notwendigen Bestandteil der Akte gehört, hätte dieser mitübersendet werden müssen, was nicht der Fall war.“
Und als zweite Entscheidung hier dann der AG Langenburg, Beschl. v. 08.11.2022 – 1 Cs 36 Js 543/22 – mit folgender Aussage:
„Die Aktenversendungspauschale nach KV 9003 GKG kann nur erhoben werden, wenn eine Rücksendepflicht besteht. Bei Übersendung von Fotokopien eines Teils oder aber der gesamten Akte zum Verbleib fällt neben den Schreibauslagen daher keine Aktenversendungspauschale an.“