Schlagwort-Archive: OLG Versagung des rechtlichen Gehörs

„Dies nötigt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils“ – dann war es ein guter Job des Verteidigers

© frogarts -Fotolia.com

© frogarts -Fotolia.com

Und dann nach dem OLG Dresden, Beschl. v. 23.12.2014 – 2 Ws 542/14 (vgl. dazu Freibrief/Freilos – Erstaunliches zur U-Haft-Fortdauer vom OLG Dresden) noch einmal das OLG Dresden, und zwar der OLG Dresden, Beschl. v. 05.08.2014 – OLG 21 Ss 511/14 (Z), der bereits im DAR veröffentlicht worden ist und auf den mich der Kollege Dr. Krenberger vorhin auch bereits hingewiesen hat. Auch der Beschluss, der in der Sache nichts Neues bringt, in seiner Diktion (teilweise“ bemerkenswert, wenn es dort in Zusammenhang mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs heißt:

3. Gemessen an diesen Grundsätzen rechtfertigt das Beschwerdevorbringen die Annahme der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen, da nicht ersichtlich ist, dass das Amtsgericht die vorbereitenden Schriftsätze und Erklärungen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen bzw. diese erwogen hätte.

Die Betroffene war ausweislich der Urteilsgründe vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden; auch der Verteidiger der Betroffenen hat an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen. Allerdings hat der Verteidiger im Vorfeld der Hauptverhandlung, insbesondere mit dem Schriftsatz vom 24. März 2014, dem ein Privatgutachten beigefügt gewesen ist, umfangreich Stellung bezogen und insbesondere die Verwertbarkeit des Meßergebnisses unter verschiedenen Gesichtspunkten gerügt. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung wurde dieser Schriftsatz nicht gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG durch Mitteilung seines wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. Zudem fehlt Im Urteil jegliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verteidigers. Darüber hinaus läßt sich dem Urteil nicht entnehmen, dass das Amtsgericht den vorbereitenden Schriftsatz des Verteidigers überhaupt zur Kenntnis genommen hätte. Diese Umstände in ihrer Gesamtheit drängen aber die Annahme auf, dass das Amtsgericht wesentliches Verteidigungsvorbringen außer Acht gelassen hat.

Dies nötigt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.“

Das Bemerkenswerte ist der letzte Satz. Wie meinte der Kollege Dr. Krenberger in seiner „Übersendungsverfügung“ treffend: „Wenn sich OLGs zu Entscheidungen genötigt sehen, dann hat der Verteidiger einen guten Job gemacht oder? 🙂 „. Recht hat er.