Die Kollegin Gruber Rueber berichtete in der vergangenen Woche über eine „Vollklatsche“, die sich eine Amtsrichterin vom OLG (Koblenz [?]) abgeholt hat (vgl. hier). Das erinnert mich an meine richterliche Dienstzeit und an eine Richterin am AG, die der Senat in seinem Zuständigkeitsbereich hatte. Die holte sich auch immer/häufig „Vollklatschen“ ab, was sie aber offenbar nicht störte. Die Kollegin war weitgehend beratungsrestistent. Das bedeutete: Man konnte ihr ruhig zu dem einen Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils geführt hatte, in der „Segelanweisung“ vorsichtige, aber deutliche Hinweise auf andere potentielle Rechtsfehler geben. Es hat häufig nicht geholfen. Im zweiten Anlauf wurde dann genau an einer der Stelle, die man angesprochen hatte, der nächste Aufhebungsgrund produziert. Man fragte sich dann manchmal schon, ob der Beschluss der OLG überhaupt gelesen worden war.
Ach so: Das war die Kollegin, der der Senat in einen Beschluss geschrieben hat:
„Diese Verfahrensweise wird den Vorschriften der StPO in keiner Weise gerecht und verletzt das Anwesenheitsrecht des Angeklagten, das mit der sich aus § 230 StPO Abs. 1 StPO ergebenden Anwesenheitspflicht korrespondiert. Dieses ist als Ausfluss des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich geschützt. Von der grundsätzlich zwingenden Anwesenheitspflicht des Angeklagten lässt die StPO auch nur in bestimmten und an konkrete gesetzliche Voraussetzungen geknüpfte Fällen Ausnahmen zu. Die Frage der Anwesenheit des Angeklagten steht nicht im Belieben des Tatrichters, dieses muss vielmehr die Voraussetzungen für eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten sorgfältigst prüfen. Das gilt vor allem im Jugendgerichtsverfahren, in dem das Gericht nach Auffassung des Senats grundsätzlich immer nur bei dauernder Anwesenheit des Angeklagten die gemäß § 105 JGG notwendige Gesamtwürdigung des Persönlichkeit des Heranwachsenden zutreffend wird durchführen können.“
Sorry, wegen des Namensfehlers (27.12.2011; 15.00 Uhr)