Nun, das dachte sich ein Betroffener im OWi-Verfahren, wo gegen ihn Erzwingungshaft angeordnet worden war. Aber einen solchen Automatismus gibt es nicht, sagt das LG Aurich in seinem Beschluss vom 11.11.2010 – 12 Qs 167/10, sondern es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Zu denen muss man dann als Verteidiger also vortragen. Es kommt zum einen darauf an, welche Zeitspanne seit der Abgabe der Offenbarungsversicherung verstrichen ist. Des weiteren ist von Bedeutung, wie groß die Schulden waren, aufgrund derer es zur Ableistung der eidesstattlichen Versicherung kam. Schließlich ist von Belang, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die finanzielle Lage des Betroffenen zwischenzeitlich gebessert hat.