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OWI III: Örtliche Verlegung eines Bienenstandes, oder: Mal etwas aus dem „Bienenrecht“

Bild von Michael Strobel auf Pixabay

Und zum Tagesschluss dann mal etwas ganz anderes. Kein Verkehrs-OWi, sondern Verstoß gegen BienSeuchVO, also etwas für mitlesende Imker.

Das KG nimmt Stellung zur Anzeigepflicht bei örtlicher Verlegung bereits angemeldeter Bienenstände nach § 1a BienSeuchVO; was es nicht alles gibt. 🙂

Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht aus § 1a Bienenseuchenverordnung (BienSeuchV) zu einer Geldbuße verurteilt. Dazu hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

„Der Betroffene ist Bienenhalter und hat im Jahr 2016 dem Bezirksamt X. angezeigt, dass er an folgenden Standorten Bienenvölker hält:

  1. a) Im M.- Weg in einer Kleingartenanlage sieben Völker und
  2. b) im M.-Weg 8 vier Bienenvölker.

Spätestens im April 2021 verlegte der Betroffene einen unterjährigen Ablegerstandort für ein Bienenvolk in die W.-Straße in Berlin Y., ohne dies dem Bezirksamt X. mitzuteilen. Auf Grund eines Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut in einem Bienenstand des Bezirks wurde innerhalb des Bezirks X. um den Standort des betroffenen Bienenstands Mitte Juni 2021 ein Sperrbezirk erklärt und die dem Bezirksamt bekannten Bienenhalter hiervon unterrichtet sowie zur Aktualisierung ihrer Daten aufgefordert. Hierauf gab der Betroffene an, dass sich an den Angaben aus 2016 nichts verändert habe. Erst mit Schreiben vom 26. Juni 2021 teilte der Betroffene der Behörde den unterjährigen Standort in der W.-Straße mit. Dieser Standort lag im Bereich des amtlich eingerichteten Sperrbezirks, die übrigen Standorte befanden sich außerhalb davon.“

Das AG hat im Rahmen der rechtlichen Einordnung des Geschehens die Auffassung vertreten, die Anzeigepflicht nach § 1a BienSeuchV umfasse auch die Verlegung bereits angemeldeter Bienenstände.

Das sieht das KG im KG, Beschl. v. 23.02.2023 – 3 ORbs 34/23 – 162 Ss 16/23 – anders. Es hat die Rechtsbeschwerde gegen das AG-Urteil zugelassen und den Betroffenen frei gesprochen:

„2. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die unterjährige Verlegung des bereits angemeldeten Bienenstandes unterlag keiner gesonderten Anzeigepflicht aus § 1a Satz 1 BienSeuchVO.

Nach § 1a BienSeuchVO hat derjenige, der Bienen halten will, dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen.

Unter die Anzeigepflicht fällt unzweifelhaft die erstmalige Anmeldung eines Standortes. Weiter unterliegt auch – wie sich aus der Pflicht zur Meldung der Anzahl von Bienenvölkern ergibt – der Anzeigepflicht, wenn ein Bienenhalter die Anzahl der Völker verändert. Dies folgt aus den in der BienSeuchV umfangreich geregelten Schutzmaßregeln zur Seuchenbekämpfung. Denn nur bei Kenntnis des Umfangs der Bestände ist die zuständige Behörde in der Lage, entsprechende Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung, namentlich Sperrmaßnahmen nach § 8 BienSeuchV, zu ergreifen oder Sperrbezirke nach § 10 BienSeuchV einzurichten.

Dem gegenüber statuiert § 1a BienSeuchV aus systematischen Erwägungen keine Verpflichtung, die bloße Verlegung eines angemeldeten Bienenstandes – bei gleichbleibender Anzahl der Bienenvölker – der zuständigen Behörde anzuzeigen. Hierbei ist § 5a Satz 1 BienSeuchVO in den Blick zu nehmen, wonach der Besitzer von Bienenvölkern, die nur vorübergehend an einen anderen Ort verbracht werden, an dem Bienenstand ein Schild mit seinem Namen und seiner Anschrift sowie der Zahl der Bienenvölker anzubringen hat. Eine Verpflichtung, die Verlegung anzuzeigen, findet sich darin nicht.

Hinzu tritt, dass die zuständige Behörde nach § 5b BienSeuchV anordnen kann, dass in einem Sperrgebiet nach § 3 oder einem nach § 14 Abs. 2 bestimmten Gebiet die Besitzer von Bienenvölkern diese unter Angabe des Standortes der Bienenstände anzuzeigen haben. Dies dient offenkundig dem Zweck, (angemeldete) Bienenstände eines Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets vollständig zu erfassen, um angemessene Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung zeitnah vornehmen zu können. Für diese Regelung bestünde aber kein Bedürfnis, wenn auch lediglich unterjährig verlegte Bienenstände nach § 1a BienSeuchVO anzumelden wären. Denn dann wären bereits dadurch alle Bienenstände eines Bezirks behördlich erfasst und eine nochmalige Aufforderung zur Anzeige von Bienenständen überflüssig.

Die Erwägungsgründe der Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates 2016/429 vom 9. März 2016 rechtfertigen kein abweichendes Ergebnis, denn sie enthalten nur pauschale Aussagen über die generelle Bedeutung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen. Mit der Möglichkeit, nach § 5b BienSeuchV Auskunft über Bienenbestände zu verlangen, hat der Verordnungsgeber den Verwaltungsbehörden zudem ein effektives Instrument zur Verfügung gestellt, um etwaige Informationslücken, die durch unterjährige Verlegung von Bienenständen entstehen, zu schließen.“