Und dann heute noch einmal ein vorbereitetes „Urlaubsposting“, und zwar zum beA, nämlich zur Nutzungspflicht des beA für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Dazu der BFH im BFH, Urt. v. 16.01.2024 – VII R 34/22:
Vor dem 01.08.2022 bestand für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Bevollmächtigte keine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 52d Satz 1 oder 2 FGO, und zwar auch dann nicht, wenn sie durch einen Rechtsanwalt als Vertreter im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 3 FGO handelte.