Ich räume ehrlich ein: Als ich das AG Oldenburg, Urt. v. 11.08.2017 – 7 C 7303/16 – gelesen habe, über das ja auch der Kollege Gratz im VerkehrsrechtsBlog schon berichtet hat – bei ihm habe ich mir die Entscheidung „besorgt“ -, habe ich gedacht: Auf die Idee wäre ich nicht gekommen. Nach einer mangelhaften Reparatur eines Navigationsgerätes Nutzungsausfall geltend zu machen, und zwar: Der Kläger ist Eigentümer eines PKW BMW. In dem Fahrzeug ist ein Navigationsgerät mit Bluetooth Freisprachfunktion eingebaut, das einen Defekt aufwies. Der Kläger lies es von der Beklagten reparieren. Nach der „Reparatur“ war das Gerät nach der Behauptung des Klägers immer noch defekt. Der Kläger verlangt den Werklohn zurück und Nutzungsausfall in Höhe von 270,00 EUR für 90 Tage. Der Kläger hat behauptet, er nutze das Navigationsgerät gewerblich.
Der Kläger bekommt nach Beweisaufnahme den Werklohn. Den Nutzungsausfall gibt es nicht:
„Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch wegen des Nutzungsausfall des Navigationsgerätes aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281, 631, 634 BGB. Zwar kann der Kläger dem Grunde nach neben dem Rücktritt Schadensersatz verlangen, § 325 BGB. Es fehlt jedoch an einem ersatzfähigen Schaden. Ein Nutzungsausfallschaden für das Navigationsgerät kommt bei privatwirtschaftlicher Nutzung nicht in Betracht, weil die ständige Verfügbarkeit eines Navigationsgerätes für die eigenwirtschaftliche Lebenserhaltung nicht von zentraler Bedeutung ist, AG Wiesbaden, Urteil vom 25. September 2013 – 93 C 1390/13 – , juris. Soweit der Kläger vorträgt, er nutze das Navigationsgerät als selbstständiger EDV Berater gewerblich, so wäre ein Nutzungsausfallschaden nur unter den Voraussetzungen des § 252 BGB ersatzfähig. Der Kläger muss den entgangenen Gewinn jedoch konkret beziffern, Palandt, § 249 BGB, Rn. 47. Dies hat er trotz des gerichtlichen Hinweises vom 28.10.2016 nicht getan.“