Kreativ gedacht hatte der Verteidiger, der Beim AG Hof gegen die RSV seines Mandaten geklagt hat. Der Verteidiger war während des vorbereitenden Verfahrens für den Mandanten auch mit einer Beschwerde gegen einen § 111a-Beschluss tätig. Über die hat der Ermittlungsrichter entschieden. Der Verteidiger hat die Auffassung vertreten, dass damit, da ja ein Richter tätig geworden sei, ein gerichtliches Verfahren stattgefunden habe und somit auch die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG angefallen sein.
Nein, sagt das AG Hof, Urt. v. 12.01.2011 – 12 C 1372/10. Die gerichtliche Verfahrensgebühr falle nur an, wenn der Strafrichter als zuständiger Richter im Strafverfahren tätig werde. Richtig. Die Anm. zur Nr. 4104 VV RVG zeigt deutlich, wie lange das vorbereitende Verfahren dauert. Eben u.a. bis zum Eingang der Anklage beim Gericht. Alle vorher erbrachten Tätigkeiten fallen unter die Nr. 4104 VV RVG.