Im „Kessel Buntes“ an diesem Samstag mal wieder zwei verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen.
Zunächst hier – kurz – der VG Düsseldorf, Beschl. v. 05.04.2022 – 6 L 55/22 –, also in Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis auf Probe. Es geht in dem umfangreich _ VG eben 🙂 – um den § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG. Danach muss die Behörde in den Fällen der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entziehung in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Dazu das VG in dem entschiedenen Fall mit folgendem Leitsatz:
§ 2a Abs. 5 Satz 5 StVG ist nicht auf eine einmalige Anwendung beschränkt. Er greift vielmehr auch dann ein, wenn zuvor bereits ein positives MPU-Gutachten vorgelegt wurde und der Fahrerlaubnisinhaber danach während der laufenden verlängerten Probezeit eine bzw. zwei Zuwiderhandlungen im Sinne des § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG begangen hat.
Rest bitte selbst lesen. Ist aber eine ganze Menge 🙂 .