Ich beginne die 31. KW. mit einigen Entscheidungen zur Halterfeststellung bzw. zum Fahrtenbuch (§ 31a StVZO), also eine owi-rechtliche Problematik.
In dem Zusammenhang stelle ich zunächst zwei Entscheidungen des AG Tübingen vor, die im Verfahren über das Rechtsmittel gegen einen Kostenbescheid nach § 25a StVG ergangen sind. Da reichen m.E. die beiden Leitsätze, da sich aus denen ergibt, worum es gegangen ist. Hier dann also (nur):
- AG Tübingen, Beschl. v. 03.04.2020 – 16 OWi 713/20 – mit dem Leitsatz:
Gibt der Halter eines Fahrzeugs in der Anhörung wegen eines Parkverstoßes den Namen eines Fahrzeugführers auch ohne weitere persönliche Daten an, sind der Verwaltungsbehörde zumindest einfache Nachforschungen zumutbar, um den Fahrzeugführer zu ermitteln.
- AG Tübingen, Beschluss vom 27. März 2020 – 16 OWi 788/20 mit dem Leitsatz:
Die Ermittlung eines Fahrzeugführers im Ausland nach einem Parkverstoß kann unverhältnismäßig sein.