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Mobiltelefon und SIM-Karte, oder: Auch ohne SIM-Karte ist ein Handy ein Handy

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Bevor dann die Änderungen zur Benutzung von Mobiltelefonen pp. im Straßenverkehr und die Änderung des § 23 Abs. 1a StVO kommt, will ich dann schnell noch den OLG Hamm, Beschl. v. 08.06.2017 – 4 RBs 214/17 – bringen. es geht dabei um die Frage: Benutzung des Mobiltelefons auch, wenn keine SIM-Karte eingelegt ist. Der Betroffene hatte während des Fahrens sein Mobiltelefon, in das keine SIM-Karte eingelegt war, in den Händen gehalten und mit dem Gerät Musik gehört. Das AG hat frei gesprochen, weil ein Mobiltelefon ohne SIM-Karte von der Verbotsnorm nicht erfasst werde, weil es in diesem Zustand keine Telekommunikationsfunktionen wahrnehmen könne. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das OLG hat nicht zugelassen.

„Anlass, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des (materiellen) Rechts zuzulassen, besteht nicht. Die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene Frage, ob ein Mobiltelefon ohne eingelegte SIM-Karte gleichwohl unter § 23 Abs. 1a StVO zu subsumieren sei, ist obergerichtlich bereits hinreichend dahin geklärt, dass sie zu bejahen ist. Nicht nur im von der Staatsanwaltschaft selbst angeführten Beschluss des OLG Hamm vom 01.02.2012 (5 RBs 4/12) wird ausdrücklich ausgeführt, dass es auf die Frage, ob bei der Tatbegehung eine SIM-Karte in das Mobiltelefon eingelegt war, nicht ankomme, wenn eine Funktion des Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs genutzt werde. Entsprechendes hatte auch schon das OLG Jena mit Beschluss vom 31.05.2006 (1 Ss 82/06) entschieden. Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zu Grunde in dem sich die SIM-Karte ebenfalls während der Benutzung des Mobiltelefons nicht in diesem befand und dieses als Diktiergerät benutzt worden war. Weiter ist auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.01.2007 (2 Ss OWi 25/07) zu verweisen. Dort ist ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO angenommen worden in einem Fall, in dem die Telefonkarte hin-und hergeschoben wurde, um ein Autotelefon funktionsfähig zu machen (dieses also zu diesem  Zeitpunkt noch nicht funktionsfähig war). Dass diese Auffassung auch von anderen Oberlandesgerichten geteilt wird, zeigt sich an der Entscheidung des OLG Oldenburg vom 07.12.2015 (2 Ss OWi 290/15 = BeckRS 2016, 02115).

Dass auch ein Gerät, solange es sich um ein Mobiltelefon handelt, auch ohne SIM-Karte unter § 23 Abs. 1a StVO fallen kann, ist letztlich Ausfluss des Umstands, dass die Vorschrift nicht nur die Benutzung zur eigentlichen Telefonie inkriminiert, sondern jegliche Bedienfunktion (vgl. OLG Oldenburg a.a.O.). Dementsprechend kann es auch – anders als das Amtsgericht meint – keinen Unterschied machen, ob eine SIM-Karte (noch) gar nicht in das Mobiltelefon eingelegt ist oder ob diese noch durch weitere Bedienschritte aktiviert werden muss (für letztere Konstellation einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO bejahend: OLG Karlsruhe NJW 2007, 240 f.).

Es ist ebenfalls bereits obergerichtlich entschieden, dass es (verfassungs-)rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber mit § 23 Abs. 1a StVO nur einen (engen) Ausschnitt gefährdender – weil ablenkender – Tätigkeiten des Fahrzeugführers bußgeldbewehrt hat (vgl. nur  OLG Hamm, Beschl. v. 23.01.2007 a.a.O.; OLG Jena a.a.O.).

Anhaltspunkte dafür, dass von der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen wäre, ergeben sich weder aus dem inzwischen (im Vergleich zu den älteren Entscheidungen) leicht veränderten Gesetzeswortlaut noch aus der Begründung des Zulassungsantrags.“

Letztlich auch eine dieser „Schweinehund-Theorie-Entscheidungen“, mit denen man Einlassungen wie: „es war keine Sim-Karte drin“ abwimmlen will. Aber demnächst ist ja alles verboten: Mobilfunkparagraf, oder: Demnächst ist im Pkw alles verboten, auch das Navi oder die Fernbedienung = Dobrindtscher Irrsinn.