Das OLG Hamm hatte vor einiger Zeit in einem Zivilverfahren mit der Frage des Mitverschuldens eines Fahrgastes einer Busreise bei Schädigungen wegen des Nichtanlegens eines Sitzgurtes zu tun. Der Fahrgast hatte den Sitzgurt nicht angelegt. Dadurch war es beim Überfahren von Bahngleisen zu einer Lendenwirbelfraktur gekommen. Das OLG Hamm, Urt. v. 14.05.2012 – 6 U 187/11 geht von einem Mitverschulden von 30 % aus.
„…Gemäß §§ 21 a Abs. 1 StVO, 35 a Abs. 2, 4, 7 StVZO war die Klägerin verpflichtet, den an ihren Sitzplatz vorhandenen Sitzgurt anzulegen. Dass die Klägerin gegen diese Verpflichtung verstoßen und dadurch ursächlich zu ihrer Verletzung beigetrage hat, steht im Berufungsverfahren zwischen den Parteien außer Streit. Gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB muss sich die Klägerin daher anspruchskürzendes Mitverschulde entgegenhalten lassen.
Im Rahmen der Abwägung der Schadensverursachungsanteile steht dem Verstoß der Klägerin gegen die Gurtpflicht auf Seiten der Beklagten die Betriebsgefahr des Reisebusses gegenüber. Diese Betriebsgefahr war zunächst einmal dadurch gesteigert, dass der Beklagte zu 1) beim Überqueren der Bahngleise nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Ein Verstoß gegen § 3 StVO wegen Überschreitens der zulässige Höchstgeschwindigkeit liegt zwar nicht vor. Denn am 20.05.2007 war die zulässig Höchstgeschwindigkeit im Bereich des Bahnüberganges noch nicht auf unter 50 km/h reduziert. Der Beklagte zu 1) war aber verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichte, dass die Gesundheit der Passagiere im Bus, also auch die Gesundheit der Klägerin, nicht mehr als den Umständen nach vermeidbar gefährdet wurde. Diesen Anforderungen ist der Beklagte zu 1) nicht gerecht geworden. Darüber, dass im Bereich des Bahnüberganges mit besonderer Vorsicht gefahren werden musste, war der Beklagte zu 1) durch das Verkehrszeichen Nr. 112 informiert. Dieses Verkehrszeiche, das vor dem Bahnübergang aufgestellt war, wird dann aufgestellt, wenn Unebenheiten bei schneller Fahrt gefährlich werden können. Für den Beklagten zu 1) war auch vorhersehbar, dass die Unebenheit der Fahrbahn Auswirkungen auf die Sitzposition und den Halt der Passagiere im Bus haben konnte. Zudem musste er damit rechnen, dass sich zumindest einige der Fahrgäste nicht unter Verwendung des Sitzgurtes angeschnallt hatten. Vor diesem Hintergrund wäre der Beklagte zu 1) verpflichtet gewesen, im Bereich des Bahnüberganges deutlich langsamer als 38 km/h zu fahren.
Als ein die Betriebsgefahr des Reisebusses erhöhender Umstand war ferner zu berücksichtigen, dass es sich um einen Omnibus gehandelt hat, bei dem die Fahrbahnunebenhei im Bereich des Bahnüberganges zu einer besonders hohen und überraschende Krafteinwirkung auf die die letzte Sitzbank benutzenden Passagiere führte. Dies haben die Versuchsfahrten gezeigt, die zur VorDas OLG Hamm hatte vor einiger Zeit ein Zivilverfahren zu entscheiden, in dem es u.a. auch um die Frage des Mitverschuldens des Fahrgastes bei einer Busreise bei Schädigungen wegen des Nichtanlegens eines Sitzgurtes ging. Es war bei dem Fahrgast beim Überfahren von Bahngleisen zu einer Lendenwirbelfraktur gekommen. Das OLG Hamm, Urt. v. 14.05.2012 – 6 U 187/11 ist von einem Mitverursachungsanteil von 30 % ausgegangen:bereitung des technischen Gutachtens durchgeführt worden sind.
Bei der Bewertung des Eigenverschuldens der Klägerin war von Bedeutung, dass sie es bewusst unterlassen hat, von der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherung Gebrauch zu machen. Dennoch erachtet der Senat das Maß des Verschuldens auf Seiten der Klägerin ebenso wie auf Seiten des Beklagten zu 1) nur als gering.
Im Übrigen kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 1) bei Fahrtantritt auf die Pflicht zur Benutzung der Sicherheitsgurte hingewiesen hat, wie die Beklagten behaupten, oder ob ein solcher Hinweis unterblieben ist, wie die Klägerin behauptet. Einer Vernehmung der hierzu benannten Zeugen bedarf es nicht. Denn dass es geboten war, sich anzugurten, ist generell bekannt und ergab sich für die Klägerin auch schon aus der Tatsache, dass die Gurte an den Sitzen sichtbar vorhanden waren. Andererseits würde es den Schadenverursachungsbeitrag der Beklagten nicht erhöhen, wenn der Beklagte zu 1. von einem entsprechenden Hinweis an die Businsassen abgesehen haben sollte. Denn dass sich ein solches Unterlassen ggf. ursächlich ausgewirkt hat, würde sich nicht feststellen lassen.
Die Bemessung einer Mithaftungsquote hängt stets von den Umständen des Einzelfall ab (vgl. dazu Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 22 Rn. 82; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., StVO, § 21 a Rn. 25). In der vorliegende Sache trifft weder den Beklagten zu 1. noch die Klägerin ein besonders schwerwiegender Schuldvorwurf. Die spezielle Gefahr, die sich hier zum Schaden der Klägerin ausgewirkt hat, war vielmehr angelegt in der technischen Konstruktion des Omnibusses und der nur begrenzten Eignung dieses Fahrzeugs, die Auswirkunge von Fahrbahnunebenheiten auf die Fahrzeuginsassen zu mildern. Die Nähe dieser Gefahr musste sich weder der Klägerin noch dem Beklagten zu 1. in besonderer Weise aufdrängen. Mit dem Landgericht erachtet der Senat daher eine überwiegende Haftung der Beklagten bei Mithaftung der Klägerin im Umfange von 30 % für sachgerecht.
Entgegen der Auffassung der Klägerin vermag es deren Verursachungsanteil nicht zu verringern, wenn in Reisebussen oftmals gegen die Gurtpflicht verstoßen wird. Denn auf die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Verstoß gegen die Gurtpflicht zum Schadenseintritt beiträgt, hat dies keinen Einfluss.
Der Senat folgt auch nicht der Ansicht der Beklagten, die meinen, ähnlich wie bei Fahrgästen in Linienbussen sei es in erster Linie Sache der Klägerin gewesen, sich sicheren Halt zu verschaffen, so dass die Klägerin ihren Schaden vollständig oder zumindest überwiegend selbst tragen müsse. Denn die Notwendigkeit, in Linienbusse ständig auf sicheren Halt bedacht zu sein, resultiert primär aus der Häufigkeit des Fahrgastwechsels und der Haltestopps sowie der Notwendigkeit, dass sich Benutzer von Linienbussen während der Fahrt zwischen Tür und Sitzgelegenheit fortbewegen müssen. Sobald Fahrgäste ihren Sitzplatz eingenommen haben, erscheinen sie hingegen weniger stark gefährdet, weil der Kontakt zur Sitzfläche als solcher schon eine gewisse Sicherheit bietet.“
Also: Ganz schön teuer bei einem zuerkannten Schmerzensgeld von 100.000 €