Die zweite auslieferungsrechtliche Entscheidung kommt dann mit dem KG, Beschl. v. 12.03.2019 – (4) 151 AuslA 28/19 (29/19) – aus Berlin. Es geht um die Problematik der Mindesthöchststrafe bei Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, und zwar:
„Die österreichischen Behörden haben durch Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls und Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) um die Festnahme des Verfolgten zum Zwecke der Auslieferung zur Strafverfolgung ersucht. Der Verfolgte ist am 14. Februar 2019 in Berlin gemäß § 19 IRG vorläufig festgenommen worden. Bei seiner am folgenden Tag durchgeführten richterlichen Vernehmung nach den §§ 22, 28 IRG hat er die Begehung der ihm zur Last gelegten Straftaten pauschal bestritten, sich mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) nicht einverstanden erklärt und auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes (Art. 27 RbEuHb) nicht verzichtet. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Februar 2019 die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin erklärt er die Auslieferung des Verfolgten für (überwiegend) zulässig (§ 29 Abs. 1 IRG).
1. Der Europäische Haftbefehl der Staatsanwaltschaft K. vom 13. Februar 2019 – 3 ST 37/17t – entspricht den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG. Er weist aus, dass gegen den Verfolgten zum selben Aktenzeichen eine gerichtlich bewilligte Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft K. vom 6. April 2017 besteht, mit welcher dem Verfolgten Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise, des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, des versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, des schweren Betruges und der Urkundenunterdrückung zur Last gelegt werden. Ihm wird folgendes vorgeworfen:
a) Am 6. März 2017 soll er in W.einen fremden Ausweis, nämlich den auf die Personalie V R lautenden belgischen Personalausweis mit der Nummer xx, dadurch im Rechtsverkehr gebraucht haben, als wäre er für ihn ausgestellt, dass er ihn anlässlich des Eincheckens in das Hotel „E“ und der Eintragung in das Gästebuchblatt dem Hotelpersonal vorwies.
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2. Die Auslieferung des Verfolgten ist im Wesentlichen zulässig (§ 15 Abs. 2 IRG).
a) Bei den ihm zur Last gelegten Taten handelt es sich – mit Ausnahme der Tat zu a) – um auslieferungsfähige strafbare Handlungen (§§ 3, 81 IRG). Hinsichtlich der Taten zu b) und c) ist die beiderseitige Strafbarkeit gemäß § 81 Nr. 4 IRG nicht zu prüfen, da es sich nach dem Recht des ersuchenden Staates um Katalogtaten im Sinne des Art. 2 Abs. 2 RbEuHb handelt, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind. Die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten zu a) und d) sind sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates (§§ 229, 231 österreichisches Strafgesetzbuch) als auch nach deutschem Recht (§§ 274, 281 StGB) strafbar; die Urkundenunterdrückung [oben d)] ist nach dem Recht des ersuchenden Staates (§ 229 öStGB) zudem mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht (§ 81 Nr. 1 IRG).
b) Hingegen ist der Gebrauch fremder Ausweise [oben a)] nach § 231 öStGB nur mit einer Höchststrafe von sechs Monaten bedroht, sodass insoweit die Voraussetzungen des § 81 Nr. 1 IRG nicht vorliegen, der – die Regelung des Art. 2 Abs.1 RbEuHb übernehmend – die Auslieferung an die Androhung einer Höchststrafe von mindestens zwölf Monaten im ersuchenden Staat knüpft. § 3 Abs. 2 IRG, dessen Voraussetzungen gegeben wären, da § 281 Abs. 1 StGB eine Höchststrafe von einem Jahr vorsieht, wird insoweit durch § 81 Nr. 1 IRG eingeschränkt, da zur Bestimmung der Strafhöhe nunmehr einzig auf das Recht des ersuchenden Staates abgestellt wird (vgl. BT-Drucksache 15/1718, S. 16).
Für eine akzessorische Auslieferung (§ 4 IRG) ist entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin kein Raum, da dessen tatbestandliche Voraussetzungen bei einer § 81 Nr. 1 IRG nicht genügenden Strafandrohung im ersuchenden Staat nicht gegeben sind. Anders als Art. 2 Abs. 2 EuAlÜbk sieht auch der RbEuHb keine diesbezügliche Regelung für die akzessorische Auslieferung vor. Einer weiteren Anwendung des Art. 2 Abs. 2 EuAlÜbk auch im Verfahren der Auslieferung nach dem RbEuHb (erwogen in BT-Drucksache 16/7654, S. 5) steht Art. 31 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 RbEuHb in Verbindung mit der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland vom 9. November 2010 (BGBl. II 2011, S. 66) entgegen, wonach das EuAlÜbk im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten nur anwendbar ist, wenn der RbEuHb nicht anwendbar ist. Der Umstand, dass die Auslieferung wegen der Tat vom 6. März 2017 vorliegend nach den Regelungen des RbEuHb nicht zulässig ist, eröffnet nach Auffassung des Senats nicht den nach dieser Erklärung noch verbleibenden Anwendungsbereich des EuAlÜbk, da anderenfalls der RbEuHb umgangen würde. Eine abweichende Verfahrensweise bedürfte eines (europäischen) gesetzgeberischen Aktes und seiner nationalen Umsetzung.“