Man könnte auch anders als in der Überschrift fragen, nämlich: Zu welchen Preisen muss im Maßregelvollzug die Nutzung von Telefonen angeboten werden bzw. darf die Klinik daran (viel) verdienen? Nach dem Entscheidung des BVerfG v. Beschl. v. 15.07.2010 – 2 BvR 328/07 lautet die Antwort m.E. nein, sondern: Telefonentgelte in Maßregelvollzugsklinik müssen verhältnismäßig sein. Die Telefonentgelte für die Nutzung eines Telefongerätes in einer Maßregelvollzugsklinik müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Auch aus dem Angleichungsgrundsatz als Ausprägung des Resozialisierungsgrundsatzes ergibt sich, dass keine Entgelte gefordert werden dürfen, die deutlich über den außerhalb des Vollzuges üblichen liegen.