Der Grundsatz des „fair-trial“ spielt im Strafverfahren eine nicht unerhebliche Rolle – zum Glück immer noch. Von daher ist das Urteil des 4. Strafsenats des BGH in 4 StR 436/09 von Interesse/Bedeutung. Der BGH führt aus:
„Allerdings ist das Verhalten der Ermittlungsbehörden mit Blick auf den fair trial – Grundsatz rechtlich bedenklich. Zwar hätte bei Gefährdung des Untersuchungszwecks nach § 147 Abs. 2 StPO die Möglichkeit bestanden, dem Verteidiger vor Abschluss der Ermittlungen die Einsicht in die Akten insgesamt oder teilweise zu versagen (zur Problematik bei richterlichen Entscheidungen im Ermittlungsverfahren – namentlich bei Haftentscheidungen – vgl. aber Lüderssen/Jahn in Löwe/Rosenberg StPO 26. Aufl. § 147 Rdn. 75 ff.; Meyer-Goßner StPO 52 Aufl. § 147 Rdn. 25 a). Auch die Unterrichtung über die Durchführung der Observation hätte aus diesem Grunde bis zu zwölf Monaten ohne richterliche Zustimmung zurückgestellt werden können (vgl. § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 12, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 StPO). Die vorgenannten Vorschriften gestatten jedoch weder die Darstellung eines unwahren Sachverhalts in den Ermittlungsakten noch die aktive Täuschung des Beschuldigten über die wahren Hintergründe seiner Festnahme.“
Also: Lügen ist nicht. Schade nur, dass der 4. Strafsenat dann – wie so oft – sagt: Selbst wenn Fehler vorliegt bzw. es kann offen bleiben, ob ein Fehler vorliegt, denn: Darauf würde das Urteil nicht beruhen.