Das KG hat mit Urt. v. 29.11.2010, (4) 1 SS 424/10 (237/10) ein freisprechendes Urteil des AG Tiergarten aufgehoben. Diesese hatte die Angeklagte vom Vorwurg der versuchten Brandstiftung freigesprochen. Die Angeklagte soll am 18. Mai 2009 in Berlin-Friedrichshain versucht haben, unter Verwendung von Grillkohleanzünder einen Pkw in Brand zu setzen. Das Amtsgericht Tiergarten vermochte nicht auszuschließen dass es bei der Täteridentifizierung zu einer Verwechselung gekommen ist. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft ist vom Landgericht Berlin mit Urteil vom 29. Juni 2010 verworfen worden, da auch die Berufungskammer der Ansicht war, die Angeklagte nicht aufgrund der festgestellten Beweisanzeichen verurteilen zu können.
Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hatte mit der Sachrüge Erfolg. Der 4. Strafsenat des Kammergerichts hat die Beweiswürdigung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft beanstandet. Das Landgericht hatte einzelne Indizien in einer isolierten Betrachtung nach dem Zweifelsgrundsatz für entkräftet gehalten und ihnen damit nach Auffassung des Senats nicht das ihnen zukommende Gewicht beigemessen, vor allem aber keine hinreichende Gesamtwürdigung aller festgestellten belastenden und entlastenden Indizien vorgenommen. Der Senat hat deshalb das Urteil des Landgerichts Berlin aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Berufungskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das KG sagt: Der Freispruch war rechtsfehlerhaft, weil die zugrunde liegende Beweiswürdigung in sich lückenhaft ist. Davon seiauszugehen, wenn der Freispruch auf der Aussage eines Polizeibeamten basiert, der einerseits bekundet, dass er das Gesicht des vermeintlichen Täters in der Dunkelheit nicht habe erkennen können, sich aber andererseits sicher sei, dass es sich um eine männliche Person in dunkler Kleidung gehandelt habe. Ohne Mittelung weiterer Tatsachen hinsichtlich der Frage, warum der Beamte zu diesem Schluss gelangt ist oder einer Darstellung sonstiger körperlicher Merkmale des Tatverdächtigen und der letztlich angeklagten Frau ist ein Freispruch nicht zu halten, weil insoweit zumindest darzustellen ist, warum es sich aus objektiver Sicht bei dem Täter nur um einen Mann gehandelt haben kann.