Nein, nicht das, was man beim ersten Lesen meint :-). Sondern: Der BGH hat am vergangenen Mittwoch (16.10.2013) im BGH, Beschl. v. 16.10.2013 – XII ZB 277/12 – über die Frage entschieden, ob derjenige, der zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags im Lotto gewinnt, seinem Ex-Ehepartner die Hälfte abgegeben muss. Ausgangspunkt war ein Millionen-Lotto-Gewinns.der BGH hat die Frage bejaht. Über die Entscheidung ist ja schon an vielen Stellen im Internet berichtet worden (hier die PM 172/13 des BGH). Das will ich nicht alles aufgreifen, sondern hier nur auf den LTO-Beitrag „Sechs Richtige mit der Ex“ verweisen, in dem sich Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz Gedanken um Ungerechtigkeiten beim Zugewinnausgleich macht. Also: Zugewinn: Quo vadis?