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Corona I: Lesetipp, oder: Was es alles so zu Corona gibt in einer Rechtsprechungsübersicht aus StRR 6/2021

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Heute ist Montag und da mache ich ja seit einiger Zeit einen „Corona-Tag“ mit Rechtsprechung zu „Corona“. Natürlich nicht zu allen Gebieten, denn das würde den Rahmen bei der Vielzahl von Entscheidungen, die vor allem von den Verwaltungsgerichten vorliegen, sprengen. Ich stelle daher – entsprechend der „Kernkompetenz“ – nur straf- und bußgeldrechtliche Entscheidungen vor.

Das dann auch heute. Allerdings: Zum Wochenauftakt gibt es keine „Corona-Entscheidungm sondern „nur“ einen Lesetipp zu Corona, und zwar auf:

Rechtsprechungsübersicht:
Auswirkungen der Corona-Pandemie im 
Straf- und Bußgeldrecht

vom Kollegen RiAG Dr. Axel Deutscher vom AG Bochum.  Der Beitrag enthält einen Überblick über die Rechtsprechung zu/um/mit Corona zum straf- und bußgeldrechtlichen Bereich. Zum Teil hatte ich über die Entscheidungen hier auch berichtet.

Und nur der Tipp reicht natürlich nicht, sondern ich habe als kleines Geschenk – nur mal so zwischendurch – den Beitrag aus StRR 6/2021, 5 ff. hier zum Download online gestellt.

Viel Spaß beim Lesen/Auswerten.

Alles neu macht der Mai, in diesem Jahr: Die 6. Auflage des „Ludovisy/Eggert/Burhoff“

burhoff_praxis_strassenverkehrsrechtDann starte ich den ersten Arbeitstag im Wonnemonat 2015 mal mit einem Werbebeitrag – oder etwas „charmanter“ mit einem Lesetipp 🙂 . Nämlich mit dem Hinweis auf die Neuerscheinung des Monats, und zwar: „Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 6. Aufl.“ Seit ein paar Tagen jetzt lieferbar – toppaktuell und aktualisiert.

Und ich mache es mir einfach und zitiere aus dem Waschzettel des ZAP-Verlages:

„Bereits in der 6. Auflage gibt Ihnen der »Ludovisy/Eggert/Burhoff« einen umfassenden Einblick in die breit gefächerte Materie des Straßenverkehrsrechts: vom Vertragsrecht über die Darstellung verkehrsmedizinischer und -psychologischer Zusammenhänge bis hin zur Unfallrekonstruktion und -manipulation.

Technische Grundlagen und unfallanalytische Zusammenhänge werden detailliert dargestellt und präzise erläutert; die Rechtsanwaltsvergütung, das Schadensrecht sowie aktuelle straf-, versicherungs- und fahrerlaubnisrechtliche Fragestellungen werden Ihnen umfassend erläutert.

Ausführlich behandelt werden alle verkehrsrechtlichen Gesetzesänderungen seit der Veröffentlichung der Vorauflage (z.B. Reform der „Verkehrssünderdatei“, Änderung des Punktesystems und die Neudefinition der Fahrerlaubnisklassen)

Neben den rechtlichen Änderungen lag der Fokus auch auf den technischen Änderungen, welche z.B. im Bereich der Geschwindigkeits- und Abstandsmessung geben hat.

Praxisgerechte Ausführungen sowie zahlreiche Übersichten, Hinweise, Mustertexte und Beispiele ermöglichen einen schnellen Zugriff auf die relevanten Themen.“

Eine Vielzahl ausgewählter Abbildungen veranschaulicht Ihnen die textlichen Darstellungen, insbesondere in den Kapiteln „Geschwindigkeits-, Abstandsmessung und Rotlichtverstoß“, „Verkehrsunfallrekonstruktion“ und „Unfallmanipulation“.

Noch Fragen? Eine sicher/hoffentlich noch, nämlich: Wo kann man das Werk bestellen? Nun, das geht hier beim Bestellformular. 🙂  Und Leseproben sind auch möglich, und zwar hier auf meiner Homepage.

Lesetipp: Die „Klippen“ des neuen Selbstanzeigerechts

Geld MünzenWir stellen ja jeden Monat einen Beitrag aus dem StRR online, der dann auch online bleibt. In diesem Monat ist es der Beitrag: Die „Klippen“ des neuen Selbstanzeigerechts von Ltd. Regierungsdirektor Stefan Rolletschke aus Münster; der Autor ist Steuer8straf)rechtlern sicherlich bekannt. Rolletschke leitet seine Ausführungen ein mit:

„Selbstanzeigeberatung ist „gefahrgeneigte Arbeit“. Nicht zuletzt deshalb sollen sich in jüngerer Vergangenheit Anwälte auf die Vertretung von Schadensersatzfällen bei unwirksamen Selbstanzeigen spezialisiert haben. Auch wenn 4 Jahre nach dem BGH-Selbstanzeigebeschluss (wistra 2010, 304) und 3 Jahre nach Inkrafttreten des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes (BGBl. I 2011, S. 676) noch nicht alle Einzelfragen des „neuen Selbstanzeigerechts“ geklärt sind (vgl. bereits Rolletschke/Roth StRR 2011, 171), wird nachfolgend der Versuch unternommen, die betreffenden „Klippen“ aufzuzeigen, um diese erfolgreich „umschiffen“ zu können.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei der Lektüre älterer Judikate oder Literatur Vorsicht geboten ist. Der BGH hat im Selbstanzeigebeschluss die bis dahin geltenden Auslegungen auf den Kopf gestellt: § 371 AO ist danach ein Ausnahmetatbestand, d.h., positive Wirksamkeitsvoraussetzungen sind eng, negative weit auszulegen……“

Weiterlesen dann hier bei Die „Klippen“ des neuen Selbstanzeigerechts .

Lesetipp: Beiträge zur „Punktereform“ aus dem VRR: Ein wenig Taktik?

VRRIch habe länger keinen Lesetipp mehr gemacht. Jetzt bietet sich aber ein Hinweis an auf die Beiträge aus dem VRR zur Punktereform, beide von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht Ralph Gübner, Kiel. Also ein „Doppeltipp“, so richtig was fürs Wochenende. Teil 2 ist sicherlich interessant, wenn man noch das ein oder andere „bewegen“ will.

Lesetipp: Rechtsprechungsübersicht zum Verkehrsstrafrecht I

Auch an dieser Stelle dann ein Lesetipp. Seit gestern steht auf meiner Homepage Burhoff-online zum kostenlosen Download bereit der 1. Teil meines Zweiteilers aus dem VRR, und zwar VRR 2013, 246: Die Rechtsprechung im Verkehrsstrafrecht in den Jahren 2010 – 2012. Den zweiten Teil gibt es dann im August. Der 1. Teil stellt die Rechtsprechung aus folgenden Bereichen vor:

I. Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum
II.Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
1. Begriff des Unfalls
2. Begriff des Unfallortes
3. Vorsatz beim unerlaubten Entfernen
a) Feststellungen zum Schadensbild
b) Abgrenzung bedingter Vorsatz/bewusste Fahrlässigkeit
III. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
1. Allgemeiner Hinweis
2. Gefährlicher Eingriff auch außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums?
3. Beinaheunfall
4. Konkrete Gefahr
5. Wertgrenze für den drohenden bedeutenden Schaden
IV. Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB).