Und als dritte Entscheidung dann noch der BGH, Beschl. v. 13.09.2022 – 5 StR 299/22 – der zu kurz und knapp allgemein zu Verfahrensrügen Stellung nimmt und dann auch noch etwas zur Aufklärungsrüge ausführt, nämlich:
„1. Soweit Verfahrensrügen unter Vorlage handschriftlich verfasster Anträge ohne Leseabschrift geführt werden, weist der Senat im Einklang mit dem Generalbundesanwalt darauf hin, dass in unleserlicher Form mitgeteilte Verfahrenstatsachen zur Unzulässigkeit der Rüge führen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1984 – 2 StR 166/84, BGHSt 33, 44).
2. Die unter Vorlage verschiedener Beweisanträge geltend gemachte Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, da der Senat dem Revisionsvorbringen die bestimmte Behauptung dem Strengbeweis unterliegender Beweistatsachen nicht hinreichend entnehmen kann (vgl. zur Vortragspflicht bei Aufklärungsrügen BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 3 StR 605/17, NStZ-RR 2018, 116).“
Den „Mangel“, den der BGH unter 1. „rügt“ kann man als Verteidiger schnell und einfach vermeiden, indem man der Revisionsbegründung eine Leseabschrift seiner Anträge beifügt. Und zwar m.E. immer. Denn über die Frage, was (noch) leserlich ist, kann man sicherlich streiten. Man kann auf diese Weise ein erstes Einfallstor für die Zurückweisung einer Revision gut vermeiden.