Man glaubt es nicht, wenigstens ich nicht: Das OVG Berlin-Brandenburg musste jetzt in einer Eilentscheidung das VG Berlin bestätigen, wonach im Rahmen der gegenwärtig im ehemaligen Postbahnhof stattfindenden Ausstellung „Körperwelten – Der Zyklus des Lebens“ keine sog. Live-Präparationen an menschlichen Leichen mehr vorgenommen werden dürfen.
Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg hatte diese in einem gesonderten Ausstellungsraum („Anatomisches Theater der Moderne“) stattfindenden, für interessierte Ausstellungsbesucher zugänglichen Veranstaltungen unterbunden. Diese verstießen gegen Bestimmungen des Berliner Bestattungsgesetzes und des Sektionsgesetzes, nach denen die öffentliche Ausstellung von Leichen verboten und anatomische Sektionen, zu denen die streitigen Präparationsvorgänge gehörten, nur in entsprechend eingerichteten anatomischen Instituten stattfinden dürften. Demgegenüber hatte sich die Veranstalterin der Ausstellung auf die Freiheit von Forschung und Lehre berufen, die auch die Vermittlung von Erkenntnissen im populärwissenschaftlichen Bereich abdecke und von außeruniversitär Lehrenden in Anspruch genommen werden könne.
Das OVG hat hingegen klargestellt, dass jedenfalls im Rahmen der einschlägigen Vorschriften des Bestattungsgesetzes der postmortale Schutz der Menschenwürde und bestimmte sittlichen Wertvorstellungen der Gesellschaft für den Umgang mit toten Menschen überwiegen und zur Unzulässigkeit der Live-Präparationen führen. Zur Vermittlung und Veranschaulichung der Erkenntnisse, um die es dem Ausstellungsveranstalter gehe, bedürfe es der Vorführung an menschlichen Leichen und deren Ausstellung nicht, weil didaktisch vergleichbare Mittel den beabsichtigten Erkenntnisgewinn der Ausstellungsbesucher genauso wenn nicht sogar besser ermöglichten. Die Freiheit der Lehre finde insoweit ihre Schranke in der Menschenwürde als oberstem Verfassungswert. Der von den Ausstellungsmachern beabsichtigte Tabubruch sei deshalb ein Rechtsverstoß, der als Störung der öffentlichen Sicherheit sofort habe unterbunden werden dürfen. Die Richter hatten sich zuvor in einem Termin vor Ort einen Eindruck von den Räumlichkeiten verschafft und sich das Anliegen der Ausstellungsmacher erläutern lassen.
Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 14.08.2009 1 S 151/09