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Sondermeldung: KostRÄG heute im BGBl., oder: Inkrafttreten am 01.01.2021 sicher

So, und dann zwischendurch eben die (gute) Nachricht:

Heute ist im BGBl, und zwar auf Seite 3229 das „Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021) “ verkündet worden.

Das Gesetz tritt dann am 01.01.2021 in Kraft, die Änderung des § 60 RVG dann schon morgen, damit die Änderung auch bereits für den Übergang zum neuen Recht gilt.

Über die Neuerungen, die das Gesetz bringt, habe ich ja schon berichtet. Hier noch einmal der Hinweis auf meinen Beitrag aus dem RVGreport 2020, 402: Geplante Änderungen bei der Anwaltsvergütung durch das KostRÄG 2021 – Teil 2. Der gilt nach wie vor.

Und: Dann kommt jetzt bald auch die 6. Auflage von Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen. Wir werden Anfang 2021 dann die Druckmaschinen anwerfen können, es ist so weit alles vorbereitet. Wir brauchten nur noch die Fundstelle im BGBl. Hier geht es zur Bestellseite. Da sind Vorbestellungen möglich.

Lesetipp: Volltext zum KostRÄG 2021 jetzt online und RVG-Kommentar in 6. Auflage

Habe ich lange nicht mehr gemacht: Einen Lesetipp. Normalerweise weise ich ja über die Newsletter meiner Homepage auf im Volltext auf meiner HP eingestellte Beiträge hin.

Heute dann hier aber mal eine Ausnahme, in der ich auf meinen Beitrag aus RVGreport 2020, 402 hinweise:

Geplante Änderungen bei der Anwaltsvergütung durch das KostRÄG 2021 – Teil 2

Da kann man lesen, was sich im RVG in den Teil 4 und 5 VV RVG ändert, wenn das KostRÄG nun kommt. Ich gehe übrigens von einem Inkrafttreten am 01.01.2021 aus. Das Störfeuer aus dem Bundesrat ist für mich politisches Geplänkel.

Und dieses Posting verbinde ich dann gleich mit ein wenig Werbung, also <<Werbemodus an>>:

Ich weise hin auf eine Neuerscheinung, und zwar auf:

Burhoff/Volpert: RVG Straf und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021.

Wer meine Veröffentlichungen ein wenig verfolgt, wird sicherlich schon auf das Werk gewartet haben. Wir haben allerdings auch gewartet, und zwar auf das KostRÄG 2021. So, wie es aussieht, wird das eben aber nun wohl zum 1.1.2021 kommen. Wir stehen Gewehr bei Fuß und werden die Druckmaschinen dann anwerfen, wenn sicher ist, dass das KostRÄG kommt. Wird es tatsächlich auf 2023 verschoben: Wir verschieben dann nicht, sondern kommen dann eben mit einer Aktualisierung des Werkes ohne die geplanten Änderungen.

Wie immer: Man kann natürlich vorbestellen, und zwar hier auf der Bestellseite meiner Homepage. Danach muss man dann nichts mehr tun. Das Werk kommt automatisch nach Erscheinen.

<<Werbemodus aus>> 🙂

News aus dem Bundesrat: KostRÄG erst zum 01.01.2023 in Kraft?, oder: Der Rechtsanwalt als Sparschwein?

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Heute gibt es dann vier Postings. Und das erste dann vorab zu einem Thema, das nicht Tagesthema ist. Aber das Thema und/oder das Posting werden sicherlich das Blut ein wenig in Wallung bringen.

Es geht mal wieder um das KostRÄG 2021, über das ich ja schon einige Male berichtet habe (vgl. hier Referentenentwurf zum KostenrechtsänderungsG 2021 – “Es röhrt ein Elefant und er gebiert eine Maus” – und Regierungsentwurf zum KostRÄG 2021, oder: Jetzt ist die “Maus” im Gesetzgebungsverfahre).  Inzwischen hat das Gesetzgebungsverfahren Fortgang genommen und es zeichnet sich folgender Zeitplan ab: 29.10.2020: Erste Lesung Bundestag, 06.11.2020: Erster Durchlauf im Bundesrat, 25.11.2020: Rechtsausschuss, 25/27.11.2020: Zweite und dritte Lesung im Bundestag und dann 18.12.2020: Bundesrat. Damit stünde dann einer Verkündung im BGBl noch in 2020 und ein Inkrafttreten am 01.01.2021 nichts im Wege.

Na ja, fast, wenn es da nicht den Rechtsausschuss und den Finanzausschuss des Bundesrates gäbe. Die haben nämlich inzwischen zum Gesetzesentwurf Stellung genommen, und zwar in/mit der BR-Drucks. 525/1/20. Und darin heißt es:

„Zum Gesetzentwurf allgemein

Die Haushalte der Länder müssen durch die Covid-19-Pandemie sowohl hohe Steuerausfälle bei den Steuereinnahmen als auch enorme Mehrausgaben zur Bekämpfung der Pandemie verkraften. Vor diesem Hintergrund ist es aktuell nicht vertretbar, für einzelne Berufsgruppen erhebliche Vergütungsverbesserungen herbeizuführen, deren Finanzierung sowohl die Länderhaushalte als auch die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft erheblich belasten. Im Hinblick darauf sollte Artikel 11 des Gesetzesentwurfes dahingehend geändert werden, dass das Gesetz vollumfänglich erst zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt.

Begründung:

Grundsätzlich ist das Interesse der Anwaltschaft, der Sachverständigen, der Sprachmittlerinnen und Sprachmittler, an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre teilzuhaben, nachvollziehbar. Allerdings resultieren aus dem Gesetzentwurf erhebliche Mehrkosten für die Länder. Eine weitere Belastung der Länderhaushalte sollte vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie aktuell vermieden werden. Mit der beantragten Verschiebung des Inkrafttretens um rund zwei Jahre wird der finanziellen Lage der Länderhaushalte, aber auch der Bürgerinnen und Bürger und der Wirtschaftsunternehmen Rechnung getragen, ohne die Zielsetzung des Gesetzentwurfs gänzlich aufzugeben….“

Ja, richtig gelesen. Verschiebung bis zum 01.01.2023.

Es ist unfassbar. Vor allem, wenn man dann noch „erhebliche Vergütungsverbesserungen“ und die Begründung liest. Es soll u.a. also die Nichtanhebung der Anwaltsgebühren die weitere Belastung der Länderhaushalte verringern? Salopp gefragt: Was haben die im Rechtsausschuss geraucht? Das Zeug muss gut sein, das will ich auch.

Ich erinnere: Die letzte Erhöhung der Anwaltsgebühren datiert aus dem Jahr 2013. Dann ist jahrelang von einem 3. KostRMoG geredet worden, was dann aber nicht gekommen ist. Dann soll endlich ein (mickriges) KostRÄG kommen, dass die Anwaltgebühren nach acht Jahren um 10% anhebt und dann will man noch weiter verschieben wegen der „erheblichen Vergütungsverbesserungen“ „für einzelne Berufsgruppen“. Also ein Sonderopfer der Anwaltschaft bzw. der „Rechtsanwalt als Sparschwein“? Oder kommen auch (noch) die Verschiebungen der nächsten Anhebungen der Beamten-/Richterbesoldungen, der Abgeordnetendiäten usw.? Gelesen habe ich davon noch nichts.

Bisher habe ich übrigens auch noch nichts von einem Aufschrei von DAV und BRAK, die das KostRÄG ja also einen großen Erfolg ihrer Verbandspolitik verkauft haben, gelesen oder gehört. Aber das kommt bestimmt noch.

Es kann natürlich auch ganz anders sein und es handelt sich um Politik der Länder, die mit der Verschiebungsdrohung nur Manövriermasse schaffen wollen, um die anderen Punkte in der Stellungnahme angeführten Punkte noch ins Gesetz zu hieven. Und das wird dann auf dem Rücken der Anwälte ausgefochten. Die schaffen das.

Also abwarten. Spaß macht das Ganze nicht.

Regierungsentwurf zum KostRÄG 2021, oder: Jetzt ist die „Maus“ im Gesetzgebungsverfahren

Bild von Clker-Free-Vector-Images auf Pixabay

Am Mittwoch ist dann nach der Kabinettsitzung der Newsletter des BMJV über die Ticker gelaufen, mit dem der staunenden Anwaltschaft mitgeteilt worden ist, dass der Referentenentwurf vom 31.07.2020 nun ein Regierungsentwurf zum Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021 – geworden ist.  Darin heißt es:

„Wirtschaftliche Grundlage von Rechtsanwaltskanzleien bewahren – Anpassung von Justizkosten und Rechtsanwaltsgebühren an die wirtschaftliche Entwicklung

Die Bundesregierung hat heute den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts beschlossen (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021).

Christine Lambrecht erklärt dazu:

„Die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind zuletzt im Jahr 2013 erhöht worden. Seitdem sind insbesondere die Kosten für den Kanzleibetrieb erheblich gestiegen, weshalb nun eine erneute Anhebung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung erfolgen soll.

Die Anpassung der Rechtsanwaltsgebühren sichert die wirtschaftliche Grundlage von Rechtsanwaltskanzleien insbesondere auch in strukturschwachen Regionen und trägt damit dazu bei, dass Bürgerinnen und Bürgern auch künftig flächendeckend Zugang zu kompetenter und zuverlässiger Rechtsberatung haben werden.

Im Bereich der Justizkosten werden unter anderem die Vergütungssätze für Sachverständige und Sprachmittelnde angehoben. Damit wollen wir sicherstellen, dass die Justiz auf ausreichend qualifizierte Sachverständige und Sprachmittelnde zurückgreifen kann.“

Die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und die Honorare für Sachverständige, Sprachmittlerinnen und Sprachmittler nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz sind zuletzt zum 1. August 2013 erhöht worden. Mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 sollen sie erneut an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden.

Daneben sollen auch die Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie für Zeuginnen und Zeugen angemessen erhöht werden.

Mit der Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren sowie der Anpassung der Honorare und Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz sind höhere Ausgaben des Staates in Rechtssachen verbunden. Gleichzeitig sind auch die Sach- und Personalkosten der Justiz gestiegen. Deshalb sollen auch die Gerichtsgebühren angepasst werden.

Die Rechtsanwaltsgebühren und die Gerichtsgebühren sollen grundsätzlich jeweils um zehn Prozent steigen. Die Honorare der Sachverständigen und Sprachmittelnden werden an die auf dem freien Markt üblichen Preise angepasst. Zudem sieht der Entwurf zahlreiche strukturelle Änderungen im anwaltlichen Vergütungsrecht und im Justizkostenrecht vor.

Den Regierungsentwurf finden Sie hier.“

Meine Meinung über den Referentenentwurf hatte ich ja schon mehr als deutlich geäußert (vgl. dazu Referentenentwurf zum KostenrechtsänderungsG 2021 – “Es röhrt ein Elefant und er gebiert eine Maus” –  und Keine Dokumentenpauschale für Papierscans, und das KostRÄG 2021 schweigt dazu). Und ich bleibe dabei: Ein „mickriger“ – (jetzt Regierungs)- Entwurf, für den sich die BMJV nun wirklich nicht auf die Schultern klopfen muss – BRAK und DAV aber auch nicht. Geändert hat sich an dem Regierungsentwurf gegenüber dem Referentenentwurf nichts, man hat ihn – so weit ich das für das RVG sehe – 1 : 1 übersehen. Herzlichen Glückwunsch zu dieser “ „Anpassung von …… Rechtsanwaltsgebühren an die wirtschaftliche Entwicklung„.

Aber man muss die Anwaltschaft wahrscheinlich wirklich beglückwünschen. Denn, wenn man sich mal die Stellungsnahmen der Verbände usw. ansieht, die das BMJV auf seiner Homepage eingestellt hat, dann stehen einem die Haare zu Berge und man kann nur froh sein, dass davon nichts umgesetzt worden ist. Bislang jedenfalls. Besonders schön/schlimm natürlich dei die Stellungnahme des Gesamtverbandes Deutsche Versicherungswirtschaft. Die meinte doch tatsächlich/ernsthaft zur linearen Anhebung der Rechtsanwaltsgebühren, dass diese – in Teilbereichen – zu hoch sei. Sie hat daher für Bußgeldsachen, „um dem dort bereits bestehenden Missverhältnis von Gebührenhöhe und Rechtsinteresse Rechnung zu tragen“ vorschlagen zu müssen:

„2.3 Anwaltsgebühren in Bußgeldsachen bis 5.000 EUR von der linearen Erhöhung ausnehmen

Der Referentenentwurf selbst weist auf S. 36 – zu den unteren Wertstufen – auf ein ungünstiges Verhältnis zwischen den Rechtsverfolgungskosten und der Bedeutung der Angelegenheit hin. Ein solch ungünstiges Verhältnis ist sehr deutlich auch im Bereich der Bußgeldverfahren zu beobachten, gerade im Verkehrsbereich. Wir haben Bedenken, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Vergütung bei anwaltlichem Tätigwerden in mit Geldbußen belegten Verkehrsordnungswidrigkeiten durch eine weitere Anhebung der Rahmenge-bühren gewahrt bleibt. Bei den in der Praxis besonders relevanten Geldbußen, etwa im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten von 60 bis 150 EUR, fallen zum Beispiel in Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem anschließendem gerichtlichen Verfahren samt Wahrnehmung eines Hauptverhandlungstermins gegenwärtig bereits Anwaltsgebühren in Höhe von rund 850 EUR (Basis: Mittelgebühren) an. Hinzu kommen in der Regel weitere Kosten für Sachverständige, welche die Anwaltsgebühren in der Praxis der Rechtsschutzversicherer zumeist erreichen, teils aber auch deutlich übersteigen können.“

Ich lasse das mal so stehen. Der Leser kann sich seinen Kommentar selbst denken. Ich veröffentliche meinen besser nicht….