Schon etwas länger hängen in meinem Blogordner die Hinweise auf zwei BVerwG-Entscheidungen. Die hatte ich bislang immer übersehen. Heute ist es dann aber soweit, nachdem dann jetzt auch die Volltexte vorliegen; deren Veröffentlichung dauert beim BVerwG ja immer auch ein wenig.
Bei der ersten Entscheidung handelt es sich um das BVerwG, Urt. v. 11.04.2019 – 3 C 13.17, das für die „Fahrerlaubnis-Praxis“ von Bedeutung ist. Es geht um die Frage, ob schon der erstmalige „Drogenverstoß“ eines gelegentlichen Konsumenten gegen das sog. Trennungsgebot verstößt und unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Dazu aus der PM des BVewG:
In den Verfahren beim BVerwG „war bei Verkehrskontrollen jeweils festgestellt worden, dass die Kläger, die gelegentliche Cannabiskonsumenten waren, trotz vorangegangenen Konsums ein Kraftfahrzeug geführt hatten. Aufgrund der ermittelten Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC), dem psychoaktiven Cannabiswirkstoff, im Blutserum von 1 ng/ml oder mehr gingen die Fahrerlaubnisbehörden davon aus, dass die Fahrsicherheit der Kläger beeinträchtigt sein konnte. Daher fehle ihnen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung wegen fehlender Trennung zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges die Fahreignung. Die Fahrerlaubnisbehörden entzogen den Betroffenen deshalb gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV ohne die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens die Fahrerlaubnis.
Die hiergegen erhobenen Klagen sind erfolgreich gewesen, soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Berufung entschieden hat. Er ist der Auffassung, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nach einer erstmaligen, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis nicht unmittelbar von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen darf, sondern zur Klärung der damit begründeten Zweifel an der Fahreignung im Ermessenswege über die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden hat. Dagegen hat das Nordrhein-Westfälische Oberverwaltungsgericht in dem bei ihm anhängigen Berufungsverfahren die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis für zulässig erachtet.
Das BVerwG hat seine Rechtsprechung aus dem BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 – BVerwG 3 C 3.13. Danach trennt (auch) ein gelegentlicher Konsument von Cannabis den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung), wenn bei der Fahrt die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung seiner Fahrsicherheit besteht. Von einer solchen Möglichkeit kann nach wie vor ausgegangen werden, wenn beim Betroffenen im Anschluss an die Fahrt eine THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr festgestellt wird.
Aber – und das ist/war neu – so der Leitsatz der Entscheidung vom 11.04.2019:
Bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter einer seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, darf die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen. In solchen Fällen hat sie gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden.
Allein der erstmalige Verstoß gegen das sog. Trennungsgebot rechtfertigt also in der Regel nicht die Annahme, dass sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Das hatte das BVerwG im o.a. Urteil vom 23.10.2014 noch anders gesehen.
Auch ein einmaliger Verstoß begründet aber Bedenken (nach wie vor) gegen die Fahreignung, denen die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen muss. Erforderlich – so das BVerwG – sei eine Prognose, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Fahren trennen wird. Um hierfür eine ausreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage zu haben, bedürfer es in der Regel der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.