Schlagwort-Archive: Kennzeichenmissbrauch

StGB III: Abstellen eines Anhängers am Straßenrand, oder: Ggf. Kennzeichenmissbrauch?

entnommen wikimedia.de
Urheber Marcel Heller at de.wikipedia

Und die dritte und letzte Entscheidung kommt dann vom BayObLG. Sie ist zum „Nebenstrafrecht“ ergangen, nämlich zu § 22 StVG, also Kennzeichenmissbrauch. Das BayObLG nimmt im BayObLG, Beschl. v. 03.11.2021 – 203 StRR 504/21 – zum „Gebrauchmachen“ Stellung. Dazu führt es aus:

„….

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte hat den Kraftfahrzeuganhänger, an dessen Heckseite ein nicht für dieses Fahrzeug zugeteiltes Kennzeichen angebracht war, auch dann im Sinne von § 22 Abs. 2 StVG in Gebrauch genommen, wenn er den Anhänger lediglich im öffentlichen Verkehrsraum am Straßenrand abgestellt hat.

Sinn und Zweck des § 22 StVG ist die Sicherstellung der zuverlässigen Halter- und Fahrerfeststellung. Im öffentlichen Interesse und im Interesse möglicher Unfallgeschädigter soll mithilfe des Kennzeichens über die Zulassungsstelle der Fahrzeughalter jederzeit ohne Schwierigkeiten ermittelt werden können (OLG Hamburg NJW 1966, 1827; Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 22 StVG Rn. 1). Dieser Zweck erfordert eine weite Auslegung des Begriffs des Gebrauchmachens im Sinne von § 22 Abs. 2 StVG; das „Gebrauchmachen“ geht über das Führen oder Schieben des Kraftfahrzeugs oder des Kraftfahrzeuganhängers (zum Schieben: OLG Köln, NVZ 1999, Seite 341) hinaus und erfasst auch das Abstellen des Kraftfahrzeugs oder des Kraftfahrzeuganhängers am Straßenrand, weil auch von einem in dieser Weise abgestellten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen und auch das Abstellen den Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit begründen kann. Der Begriff des „Gebrauchmachens“ im Sinne des § 22 Abs. 2 StVG ist daher so auszulegen, wie der Begriff „Gebrauch“ in § 10 Abs. 1 AKB, § 2 Abs. 1 KfzPflVV; für jene Vorschriften ist anerkannt, dass der Begriff des Gebrauchs denjenigen des „Betriebs“ des Fahrzeugs im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG einschließt, aber noch darüber hinausgeht (BGH, NZV 1995, S. 19; Böhme/Biela/Tomson in: Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl. 2018, 2. Gebrauch des Fahrzeugs m.w.N.).

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.10.1957- 4 StR 523/57 (NJW 1958, S.151) steht der hier vertretenen Auslegung des Begriffs „Gebrauchmachen“ nicht entgegen, da die Entscheidung zu § 248b StGB und nicht zu § 22 Abs. 2 StVG ergangen ist.

Auch der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 23.4.1963, Reg 2 St 649/62 (NJW 1963, S. 1559) betrifft einen anderen Sachverhalt; in der genannten Entscheidung wird ein „Gebrauchmachen“ durch denjenigen, der sich als Beifahrer an einer Fahrt beteiligt, verneint.“

Das Fahren mit entstempelten Schilder – Kennzeichenmissbrauch?

© robotcity - Fotolia.com

© robotcity – Fotolia.com

Der Angeklagte befährt mit seinem Kfz öffentliche Straßen. Am Kfz sind entstempelte Schilder angebracht, die mal für dieses Fahrzeug ausgegeben waren. Kennzeichenmissbrauch i.S. des § 22 StVG?

Nein, sagt das AG Hamm im AG Hamm, Urt. v. 18.04.2016 – 52 Cs – 920 Js 1694/15 – 96/16 – und spricht frei:

„Im Übrigen kam auch eine Verurteilung wegen Kennzeichenmissbrauchs gemäß § 22 StVG nicht in Betracht. Der Angeklagte hat am 24.07.2015 sein Fahrzeug mit den amtlich entstempelten Kennzeichen UN pp. gefahren. Im vorliegenden Fall handelte es sich bei den vom Angeklagten wiederangebrachten „Nummernschildern“ um die amtlichen Kennzeichen, die für eben dieses Fahrzeug ausgegeben worden waren. Die amtlichen Kennzeichen des Kraftwagens waren im Zusammenhang mit einer nur vorübergehenden Stilllegung des Fahrzeugs entstempelt worden. Nach der Rechtsprechung erfüllt das wieder Anbringen entstempelter amtlicher Kennzeichen nicht den Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG (vgl. u.a. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 07.02.1980 — RReg 1 St 474/79 — juris).“

Kennzeichenmissbrauch mit ausländischem Händlerkennzeichen?

Manipulationen  rund um das Kfz-Kennzeichen haben die Gerichte in der letzten Zeit häufiger beschäftigt (vgl. z.B. OLG Düsseldorf oder OLG Celle).Jetzt hatte auch das OLG Nürnberg eine solche Problematik. Im OLG Nürnberg, Beschl. v. 21. 3. 2012 – 2 St OLG Ss 272/11 – ging es um einen Kennzeichenmissbrauch bei ausländischem Händlerkennzeichen. Nach Auffassung des OLG scheidet ein Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG aus, wenn ein Fahrzeug, das im Inland keinen regelmäßigen Standort (mehr) hat, im Inland auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt wird und dieses mit einem Kennzeichen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versehen ist, sowie der Betreiber für das Fahrzeug eine gültige Zulassungsbescheinigung hat, die den Anforderungen in §  20 Abs. 1 Satz 2 FZV entspricht. Die Strafbarkeit bzw. der von den Vorgaben des OLG abweichende Missbrauch muss sich aus den tatsächlichen Feststellungen der Tatgerichte ergeben. Das war nicht der Fall. Also hat das OLG aufgehoben und zurückverwiesen.