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Foto-Shooting beim Autofahren – lieber nicht, kann teuer werden

© Firma V - Fotolia.com

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Als zweites Posting zum Verkehrsrecht „schiebe“ ich dann den OLG Hamburg, Beschl. v. v. 28.12.2015 – 2 – 86/15 (RB) – hinterher. der ist auch schon in anderen Blogs gelaufen. Das ist die Geschichte mit der Nutzung des Mobiltelefons/Handys/Smartphones als Kamera durch den Betroffenen beim Fahren. Dagegen hatte der Betroffene einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt, den das OLG als unzulässig zurückgewiesen hat. Begründung: Der Betroffene habe zwar die Sachrüge erhoben, aus seinen Ausführungen ergebe sich jedoch, dass er nur die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen des AG angreifen wolle. Daher sei der Antrag unzulässig. In einem obiter dictum hat das OLG dann aber auch zur Begründetheit des Zulassungsantrages Stellung genommen. Es hat darauf hingewiesen, dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht kommt und dazu dann ausgeführt:

„aa) Die durch das Urteil vom 22. September 2015 festgestellte Nutzung des Mobiltelefons als Kamera wirft keine offenen Rechtsfragen auf, die der Klärung bedürften. Der Begriff der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons in § 23 Abs. 1a StVO ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung ausreichend geklärt. Danach handelt ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon benutzt, indem er das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Ein Benutzen zum Telefonieren ist nicht erforderlich.

Der Begriff des Benutzens umfasst vielmehr auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung (OLG Köln NZV 2010, 270 mwN) wie insbesondere eine Nutzung der Möglichkeiten des jeweiligen Gerätes als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten, d. h. auch Organisations-, Diktier-, Kamera- und Spielefunktionen (vgl. hierzu schon Beschluss des Senats vom 15. September 2010, Az.: 2 – 64/10 [RB]). Ausreichend ist, dass die Handhabung Bezug zu einer der Funktionstasten hat (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. Januar 2014, Az.: 1 SsRs 1/14; OLG Hamm NZV 2015, 310; OLG Köln NJW 2015, 361, 362; OLG Karlsruhe DAR 2007, 99 f.), wie etwa beim Aufnehmen eines Mobiltelefons während der Fahrt zum Auslesen einer gespeicherten Telefonnummer (vgl. OLG Hamm NZV 2007, 51).

Damit lässt sich die vorliegend vom Amtsgericht festgestellte Konstellation des Haltens des Mobiltelefons, um während der Fahrt über die Funktionstasten des Geräts digitale Lichtbilder anzufertigen, unzweifelhaft unter die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Nutzung von Mobiltelefonen im Sinne des § 23 Abs.1a StVO bereits aufgestellten Leitsätzen subsumieren. Klärungsbedürftige Fragen bestehen deshalb in vorliegendem Fall nicht.“

Bei dem von den OLG vertretenen weiten „Benutzensbegriff“, den auch das OLG Hamburg seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, war zu erwarten, dass auch die Ausnutzung der Kamerafunktion eines Mobiltelefongerätes als Benutzung angesehen werden würde. Die Entscheidung überrascht also nicht. Allerdings: Mit Kommunikation bzw. Telefonieren und dadurch abgelenkt sein, hat das Ganze nur noch wenig zu tun. Die Krux ist nur, dass die Begründung zur VO v. 11.12.2000, durch die die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO in die StVO eingefügt worden ist, eben auch darauf abstellt, dass der Betroffene beide Hände am Steuer haben soll (zu allem auch Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., 2015, Rn. 3030 ff.).