Der „Nachrichten-Dienst“ von LexisNexis meldete zum Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 21.04.2010 – 2 Ws 147/08:
„Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss den Antrag auf Klageerzwingung des Ehepaars K., der K.Media GmbH & Co. KGaA sowie der P.Beteiligungs GmbH (Antragsteller) gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, Ermittlungen gegen den ehemaligen Vorstandssprecher der Deutschen Bank einzustellen, als unzulässig verworfen.
Hintergrund des Klageerzwingungsverfahrens ist ein Interview des Beschuldigten in seiner Funktion als damaliger Vorstandssprecher der Deutschen Bank am 03.02.2002 in New York mit dem Nachrichtensender Bloomberg TV, in dem er sich über die finanzielle Situation der K.Gruppe äußerte. Die K.Gruppe war danach in finanzielle Schwierigkeiten geraten; im Juni 2002 wurde schließlich das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Die Antragsteller vertreten in ihren Strafanzeigen gegen den Beschuldigten die Ansicht, dass dieser mit seinen Äußerungen in dem Interview erreicht habe, dass die K.Gruppe in der Folge nicht mehr in der Lage gewesen sei, zu den vorher existierenden Bedingungen weiteres Kapital aufzunehmen oder bestehende Kredite zu verlängern. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hatte das auf die Anzeigen eingeleitete Ermittlungsverfahren im September 2007 eingestellt. Die hiergegen gerichteten Beschwerden hat die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main im Juli 2008 verworfen. Hiergegen richtet sich der – nun beschiedene – von den Antragstellern gestellte Klageerzwingungsantrag.
In seiner Entscheidung hält der zuständige 2. Strafsenat des OLG das Klageerzwingungsbegehren nur in Bezug auf Herrn K. für statthaft. Das Begehren von Frau K., der P.Beteiligungs GmbH und der K.Media GmbH & Co. KGaA sei bereits unstatthaft, weil diese durch die vorausgegangenen Entscheidungen gar nicht beschwert seien. Entweder hätten sie nämlich ursprünglich keine Anzeige erstattet oder sich nicht gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft gewendet. Der Klageerzwingungsantrag von Herrn K. sei zwar statthaft, im Ergebnis jedoch unzulässig, weil er nicht Verletzter der vorgeworfenen Tathandlungen sei. So sei das dem Beschuldigten zur Last gelegte Vergehen der unbefugten Offenbarung von Angaben über Millionenkredite (§ 55 b KWG) schon im Zeitpunkt der Antragstellung verjährt gewesen. Im Übrigen sei Herr K. nicht in eigener Person, sondern allenfalls die K.Gruppe Verletzte im Sinne dieser Vorschrift.
Das Gleiche gelte für den Vorwurf der Kreditverleumdung (§ 187 StGB), der unbefugten Verwertung von Angaben über Millionenkredite (§ 55 a KWG), des Verrates von Geschäftsgeheimnissen (§ 17 UWG) sowie für eine mögliche Untreue des Beschuldigten zum Nachteil von Gesellschaften der K.Gruppe. Etwaige Vermögensbetreuungspflichten der Deutschen Bank umfassten von ihrem Schutzbereich her nicht Herrn K. persönlich, sondern allenfalls die jeweiligen Unternehmen der K.Gruppe als eigenständige juristische Personen. Träger der durch den Untreuetatbestand geschützten Vermögensinteressen seien diese juristischen Personen selbst, auch wenn Herr K. die hinter der K.Gruppe stehende natürliche Person sei.
Soweit schließlich der Vorwurf erhoben werde, der Beschuldigte habe sich durch die Äußerungen in dem Interview einer üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder einer Kreditgefährdung (§ 187 Alt. 2 StGB) zum Nachteil des Herrn K. selbst schuldig gemacht, handele es sich um Delikte, die Herr K. im Wege der Privatklage weiterverfolgen könne (§ 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO).“
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 21.04.2010