Der BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 – BVerwG 3 B 102.12 – lohnt einen kurzen Hinweis dann doch. Es geht (mal wieder) um den einen betrunkene Fahrradfahrer, der mit 1,9 Promille am Straßenverkehr teilgenommen hat. Das BVerwG hat die darauf angeordnete Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge beizubringen, abgesegnet.
Der hier maßgebliche § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV schreibe vor, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Die Vorschrift differenziere also nicht nach Fahrzeugarten, so dass sie nicht das Führen eines Kraftfahrzeuges voraussetze. Demgemäß gelte die Bestimmung aufgrund der Verweisung in § 3 Abs. 2 FeV auch für Fahrradfahrer, ohne dass sie eine Fahrerlaubnis beantragt haben oder Inhaber einer solchen Erlaubnis sein müssten.
Das ist alles h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung, insoweit also nichts Neues aus Berlin.
Ganz interessant dann aber der Hinweis des BVerwG, dass auch die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Anwendung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV auf mit 1,6 Promille alkoholisierten Fahrradfahrer zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber Fahrern von Inline-Skates und Rollern führe, nicht klärungsbedürftig sei. Das war damit begründet worden, dass letztere zwar den Vorschriften für den Fußgängerverkehr gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO unterlägen, jedoch in der Fahrerlaubnis Verordnung keine dem § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO entsprechende einschränkende Regelung vorhanden sei und die zuständigen Fahrerlaubnisbehörden tatsächlich die Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht auf die Fahrer von Inline-Skates und Rollern anwendeten.