Ich hatte vor einigen Tagen über einen Beschluss des OLG Köln berichtet, in dem das OLG ein amtsgerichtliches Urteil als nicht unterschrieben angesehen hat, weil die Unterschrift des Amtsrichters nicht identifizierbar war (vgl. hier: Sauklaue….). Dazu passt ganz gut der (zivilrechtliche) BGH, Beschl. v. 26.10.2011 – IV ZB 9/11.
Da war es nicht die richterliche Unterschrift, sondern die des Rechtsanwalts unter der Berufungsbegründung. Der BGH sagt – ebenso wie das OLG Köln zum Richter – Die Unterschrift des Rechtsanwalts unter der Berufungsbegründung muss identifizierbar sein. Eine Berufungsbegründung von einem zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig und identifizierbar unterschrieben sein. Erst wenn überhaupt eine Art von Identifizierung der die Unterschrift leistenden Person möglich ist, kann eine Überprüfung der Postulationsfähigkeit des Unterzeichnenden erfolgen.
Allerdings: Die Unterzeichnung ist (nur) dann als entbehrlich anzusehen, wenn sich aus den sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung für den Inhalt eines fristwahrenden Schriftsatzes übernommen hat. Dies ist etwa anzunehmen, wenn der Mangel der Unterschrift in dem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz durch die gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben wird.