Da stoße ich doch gerade auf eine PM des LG Itzehoe v. 30.07.2010, die ich den Lesern nicht vorenthalten möchte – gehört allerdings mehr in die Rubrik „ein Kessel Buntes. In der PM heißt es:
„Das Urteil des Amtsgerichts Itzehoe vom 05.05.2010 gegen Franz W. ist rechtskräftig. Er wurde wegen Freiheitsberaubung zu einer Geldstrafe von 750,00 € (und zwar 15 Tagessätze in Höhe von jeweils 50,00 €) verurteilt. Die 7. Kleine Strafkammer des Landgerichts Itzehoe hat mit Beschluss vom 14.07.2010, welcher dem Angeklagten am 27.07.2010 zugestellt worden ist, die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Strafrichters als unzulässig verworfen. Mit der Anklage war dem 50-jährigen Franz W. vorgeworfen worden, in den Nachmittagsstunden des 26.10.2009 seine von ihm getrennt lebenden Ehefrau nach einem verbalen Streit in einen Hundezwinger gedrängt und dann die Tür derart verschlossen zu haben, dass sie nicht herausgelangen konnte. Ihrer mehrfachen Aufforderung, die Tür zu öffnen, sei er nicht nachgekommen. Erst auf den beruhigenden Zuspruch eines 5 Minuten später erschienenen Zeugen habe er die Tür geöffnet und seine Frau in Freiheit entlassen. Der Angeklagte hatte sich vor dem Amtsgericht dahingehend eingelassen, seine Frau habe ein Brecheisen bzw. einen Gegenstand in der Hand gehabt, weshalb er befürchtet habe, sie könne sein Eigentum – etwa seinen Pkw – beschädigen. Das Amtsgericht war nach der durchgeführten Beweiserhebung überzeugt, dass das Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau nicht durch Notwehr gerechtfertigt war, insbesondere habe seine Ehefrau keinerlei Gegenstände – geschweige denn ein Brecheisen – in der Hand gehabt. Deshalb wurde der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 750,00 € verurteilt.
Die form- und fristgerechte Berufung des Angeklagten hat die 7. Kleine Strafkammer als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt worden ist und die Berufung nicht anzunehmen war. Eine Berufung wird bei Strafen bis zu 15 Tagessätzen nur dann angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Vorliegend war die Berufung aber nach den Ausführungen der Kammer offensichtlich unbegründet, denn das amtsgerichtliche Urteil war weder sachlich-rechtlich zu beanstanden noch wurden Verfahrensfehler begangen.
Beschluss vom 14.07.2010, Az.: 7 Ns 17/10 Vorinstanz: AG Itzehoe, Urteil vom 05.05.2010, Az.: 63 Ds 128/10 PM vom 30.07.2010″
Nette Familie 🙂